Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Werden Rechte überlassen, die in ein inländisches Register eingetragen sind, kann dies zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften führen. Das BMF legt dar, wie in diesem Fall der Steuerabzug auf die Lizenzgebühren geregelt ist.
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte durch Rechteüberlassung
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte können dadurch entstehen, dass Rechte überlassen werden, die in ein inländisches Register eingetragen sind (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG).
Hinweis: Zu diesen Rechten zählen beispielsweise Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen worden sind.
Für die Begründung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte genügt allein die Eintragung in das inländische Register; ein weitergehender oder zusätzlicher Inlandsbezug ist nicht erforderlich. Es ist zudem keine Voraussetzung, dass die Lizenzgebühr von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person getragen wurde.
Verwaltungsaussagen zur Vornahme des Steuerabzugs
Das BMF hat mit Schreiben vom 6.11.2020 dargelegt, wie der Steuerabzug auf die Lizenzgebühren vorzunehmen ist. Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Zeitlich befristete Überlassungen: Gebührenschuldner in der Pflicht
Bei der zeitlich befristeten Überlassung von Rechten aus einem Inlandsregister muss der Schuldner der Lizenzgebühr den Steuerabzug vornehmen (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Hinweis: Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt muss der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vornehmen (§ 50a Abs. 5 Abs. 2 EStG).
Der Schuldner der Lizenzgebühr muss die Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abführen und dort eine Steueranmeldung (§ 73e EStDV) abgeben. Für bis zum 31.12.2013 zugeflossene Vergütungen sind noch die Finanzämter zuständig.
Zeitlich unbefristete Überlassungen: Gebührenempfänger in der Pflicht
Wird ein Recht zeitlich unbefristet überlassen, sodass eine Rechteveräußerung vorliegt, ist vom Schuldner kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vorzunehmen. In diesem Fall muss der Empfänger der Lizenzgebühr eine Steuererklärung bei seinem zuständigen Finanzamt einreichen.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 6.11.2020, IV C 5 - S 2300/19/10016 :006