Leitsatz
Ein Grundstück, auf dem im Rahmen des kombinierten Ladeverkehrs Straße/Schiene unmittelbar und ausschließlich Verkehrsleistungen für eine unbeschränkte Zahl von Verkehrsunternehmen erbracht werden, dient dem öffentlichen Verkehr i.S.d. § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Grundstück durch Widmung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache im Sinne des Straßenrechts geworden ist (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 21.6. 1989, II R 235/85, BFHE 157, 227, BStBl II 1989, 740, und vom 6.3.1991, II R 97/89, BFHE 164, 96, BStBl II 1994, 123).
Normenkette
§ 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin eines Erbbaurechts an einem Grundstück mit einer Anlage für den Güterumschlag vom Lkw auf die Schiene und umgekehrt (sog. kombinierter Ladeverkehr). Die Anlage ist an das Netz der Deutschen Bahn AG angeschlossen und wird von den am kombinierten Ladeverkehr teilnehmenden Frachtführern und Spediteure genutzt. Die Einfahrt auf das Erbbaugrundstück ist mit einer Schranke und einem Pförtnerhaus versehen. FA und FG versagten die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, weil das Grundstück nicht durch Widmung zur öffentlichen Sache geworden sei.
Entscheidung
Die Revision hatte Erfolg. Der BFH entschied, auf dem Grundstück würden Verkehrsleistungen erbracht. Der Güterumschlag sei Teil der Transportkette und damit des Verkehrs. Darin unterscheide sich das Erbbaugrundstück von Grundstücken, auf denen Tankstellen oder Autowaschanlagen betrieben oder Verkehrsmittel hergestellt werden. Solche Grundstücke dienten nur mittelbar dem Verkehr und in erster Linie dem Warenverkauf oder dem Erbringen von Dienstleistungen.
Das Erbbaugrundstück dient auch dem öffentlichen Verkehr. Die Beschränkung auf Frachtführer und Spediteure, die sich aus dem Wesen und der Art des Verkehrs ergibt, ist unschädlich. Darin unterscheidet sich das Erbbaugrundstück etwa vom Betriebshof eines Verkehrsunternehmens, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Die Schranke und das Pförtnerhaus haben lediglich Sicherungsfunktion und stehen der Öffentlichkeit des Verkehrs nicht entgegen.
Eine Widmung zur öffentlichen Sache ist nicht erforderlich; einer solchen Widmung bedarf es nur dann, wenn das ansonsten dem öffentlichen Verkehr dienende Grundstück wie beim Parkhaus oder Parkplatz eines Warenhauses zu dem Zweck des Betreibens eines verkehrsfremden Unternehmens wie etwa eines Warenhauses unterhalten wird. Im Streitfall bestand keine derartige Verbindung des Erbbaugrundstücks zu einem verkehrsfremden Unternehmen.
Dass mit dem öffentlichen Verkehr auf dem Erbbaugrundstück Geld verdient werden soll, ist für die Grundsteuerbefreiung ebenfalls unschädlich.
Hinweis
Die Bedeutung der Widmung zur öffentlichen Sache für die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG unterlag in der Rechtsprechung des BFH Schwankungen. Mit dem vorliegenden Urteil wird die Bedeutung – von dem unten erwähnten Ausnahmefall abgesehen – verneint. Nicht jedermann wird einleuchten, weshalb der Güterumschlag Teil der Transportkette ist und damit Verkehr darstellt, der Verkauf von Treibstoff aber nicht. Der Unterschied besteht darin, dass der Verkauf von Treibstoff den Verkehr nur ermöglicht, aber kein Teil desselben ist.
Der geforderten Öffentlichkeit des Verkehrs steht die Beschränkung auf einen bestimmten sachlich abgegrenzten Personenkreis nicht entgegen, wenn jedermann, der sich auf dem speziellen Verkehrsgebiet betätigt, Zugang hat.
Die früher vertretene Vorstellung, die Grundsteuerbefreiung des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG solle ausgleichen, dass das Grundstück wegen seiner Eigenschaft, dem öffentlichen Verkehr zu dienen, nicht geschäftlich, d.h. zu Erwerbszwecken, genutzt werden könne, ist aufgegeben worden. Sie ist mit der in Buchst. b der Vorschrift vorgesehenen Befreiung der Verkehrsflughäfen nicht vereinbar.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 25.4.2001, II R 19/98