Leitsatz
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a oder b KraftStG ist nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug von dem Inhaber des Betriebs gehalten wird, in dem es für die Land- oder Forstwirtschaft oder für die Durchführung von Lohnarbeiten für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.
Normenkette
§ 3 Nr. 7 KraftStG
Sachverhalt
Ein Betrieb war Halter und damit Steuerpflichtiger für Kraftfahrzeuge, die er (angeblich) ausschließlich an Landwirte für eine Nutzung in der Land- oder Forstwirtschaft bzw. an andere Betriebe vermietete, die sie ihrerseits zu einer solchen Verwendung weitervermieteten oder für Landwirte Arbeiten in der Land- oder Forstwirtschaft durchführten. Das FA versagte die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für die Fahrzeuge, weil seiner Meinung nach eine gewerbliche Verwendung gegeben war. Vor dem BFH hatte der Fahrzeughalter aber Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf, welches die gegen die vom FA erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide gerichtete Klage abgewiesen hatte. Er verwies die Sache an das FG zurück, damit dieses die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge klären könne. Dass die Fahrzeuge mittelbar im Betrieb eines gewerblichen Vermieters "verwendet" worden seien, sei für die Steuerbefreiung nicht schädlich. Entscheidend sei die (angebliche) unmittelbare Nutzung für land- bzw. forstwirtschaftliche Zwecke.
Hinweis
§ 3 KraftStG befreit eine ganze Reihe bestimmter Fahrzeugnutzungen von der Kraftfahrzeugsteuer. Das ist in Nr. 7 Satz 1 für das Halten von Zugmaschinen geschehen, solange diese Fahrzeuge "in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben" oder "zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe" verwendet werden. Wer Halter oder gar Eigentümer der betreffenden Fahrzeuge ist, ist für das Gesetz bei diesem Befreiungstatbestand belanglos.
Beachten Sie aber, dass Sie einen ausreichenden Nachweis darüber erbringen müssen, dass das betreffende Fahrzeug, und zwar ausschließlich, in der vorgenannten Weise genutzt worden ist. Bestimmte Förmlichkeiten sind dafür zwar nicht vorgeschrieben. Die Führung eines Fahrtenbuchs dürfte gleichwohl dann ratsam sein, wenn nach der Art des Betriebs des Fahrzeughalters Nutzungen nahe liegen, die nicht begünstigt sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 1.3.2001, VII R 79/99