Leitsatz
1. § 3 Nr. 4 KraftStG begünstigt auch das Halten von Fahrzeugen zum Einsammeln und Abtransport von Abfall, soweit dieser von der Straße aufgenommen wird oder sich in im Straßenbereich aufgestellten Abfallbehältern befindet.
2. Der Fahrzeughalter hat den lückenlosen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrzeug tatsächlich in einer den Anforderungen des § 3 Nr. 4 KraftStG entsprechenden Weise ausschließlich zur Straßenreinigung verwendet wird.
Normenkette
§ 3 Nr. 4, § 5 Abs. 2 KraftStG
Sachverhalt
Die Klägerin beantragte für einen auf sie zugelassenen, mit der Aufschrift "Straßenreinigung" versehenen Lkw mit offener Ladefläche und Hebevorrichtung zur Aufnahme von Müllcontainern die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG. Das Fahrzeug wird im Auftrag von Straßenmeistereien für die Reinigung von Parkplatzflächen eingesetzt und dient dem Abtransport des auf Parkplatzflächen in entsprechend aufgestellten Behältnissen angefallenen sowie von den Mitarbeitern eingesammelten Mülls. Das FA versagte die Steuerbefreiung. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Hessisches FG, Urteil vom 2.7.2010, 5 K 2264/07, Haufe-Index 2597644, EFG 2011, 661).
Entscheidung
Die Revision der Klägerin führte zur Zurückverweisung. Zwar liegt im Streitfall ein Straßenreinigungsfahrzeug vor. Das FG hat aber noch zu prüfen, ob dieses "ausschließlich" für Zwecke der Straßenreinigung verwendet wird.
Hinweis
Die Kfz-Steuerbefreiung für Straßenreinigungsfahrzeuge (§ 3 Nr. 4 KraftStG) setzt – im Gegensatz zu manch anderen Befreiungsregelungen des § 3 KraftStG – nicht voraus, dass diese für einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger zugelassen sein müssen. Im Zuge der zunehmenden Privatisierung auch von Aufgaben, die in früherer Zeit von den Straßenverwaltungen wahrgenommen wurden, hat die Kfz-Steuerbefreiung für (privatwirtschaftliche) Straßenreinigungsfahrzeuge verstärkte Bedeutung erlangt.
1. Der BFH stellt zunächst klar, dass das Merkmal "Reinigung von Straßen" i.S.d. § 3 Nr. 4 KraftStG weit auszulegen ist. Es gehört dazu nicht nur das Kehren der Straßen, sondern auch die Entsorgung des dabei anfallenden Abfalls. Dabei beschränkt sich die Straßenreinigung nicht auf die Fahrbahnen und Bürgersteige, sondern – entsprechend der Begriffsbildung im Straßenrecht des Bundes und der Länder – z.B. auch auf Gräben und Entwässerungsanlagen sowie bei Bundesfernstraßen z.B. zusätzlich auf Raststätten und Parkplätze.
2. Hiervon ausgehend sind bei funktioneller Betrachtung auch solche Fahrzeuge durch § 3 Nr. 4 KraftStG begünstigt, die (ggf. allein) dem Abtransport von im Zuge der Straßenreinigung anfallendem Abfall dienen. Hier handelt es sich um einen die Straßenreinigung "vervollständigenden Beförderungsvorgang". Schließlich umfasst die Straßenreinigung auch das Einsammeln und den Abtransport von Abfall aus im Straßenbereich aufgestellten Abfallbehältern.
3.§ 3 Nr. 4 KraftStG begünstigt mangels einschränkender Tatbestandsmerkmale auch keineswegs nur das Halten von Spezialfahrzeugen zur Straßenreinigung. Die Vorschrift gilt daher z.B. auch für "schlichte" Lkw, soweit sie nur für Straßenreinigungszwecke verwendet werden.
4.§ 3 Nr. 4 KraftStG verlangt jedoch, dass Straßenreinigungsfahrzeuge "ausschließlich" für diese Zwecke verwendet werden.
Daraus ergeben sich für die Halter dieser Fahrzeuge erhebliche Nachweisanforderungen: Bereits bei Antragstellung müssen Auftragsunterlagen sowie Einsatzpläne vorgelegt werden, die eine künftige "ausschließliche" Verwendung als Straßenreinigungsfahrzeug belegen. Auch die spätere Verwendung des Fahrzeugs für die begünstigten Zwecke muss im Hinblick auf die mögliche Nachversteuerung (§ 5 Abs. 2 KraftStG) durch entsprechende Unterlagen belegt werden können.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.6.2012 – II R 40/11