OFD Frankfurt, Verfügung v. 11.1.2002, S 7423 A - 1 - St I 22

1. Durch Art. 9 Nr. 13 des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) vom 22.12.1999 (BStBl 2000 I S. 13) ist § 25c UStG – Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold – neu in das UStG eingefügt und § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG – Steuerbefreiung für Goldumsätze – aufgehoben worden. Nach dem 31.12.1999 bewirkte Umsätze mit Anlagegold und die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold sind daher nach § 25c UStG steuerfrei. Zur Anwendung des § 25c UStG gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 16.3.2000, IV D 2 – S 7423 – 5/00 (BStBl 2000 I S. 456). Für vor dem 1.1.2000 bewirkte Goldumsätze gelten die Grundsätze der BMF-Schreiben vom 26.11.1993, IV C 4 – S 7160 – 66/93 (BStBl 1993 I S. 1008) und vom 4.8.1994, IV C 4 – S 7160 – 118/94 (BStBl 1994 I S. 534).

2. Goldmünzen zählen nur dann zum Anlagegold, wenn sie die in § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Bedingungen erfüllen. Welche Goldmünzen als steuerbefreites Anlagegold gelten, wird in einer jährlich neu aufgelegten Liste der EG-Kommission verzeichnet und in Reihe C des ABI EG veröffentlicht:

  • Liste für 2000 im ABI EG 1999 Nr. C 342 S. 13,
  • Liste für 2001 im ABI EG 2000 Nr. C 321 S. 2,
  • Liste für 2002 im ABI EG 2001 Nr. C 302 S. 12.

Die in dieser jeweiligen Liste aufgeführten Münzen gelten während des gesamten Kalenderjahres, für die das Verzeichnis gilt, als Anlagegold. Angaben aus den Listen können bei Bedarf angefordert werden.

Einem Unternehmer ist es unbenommen, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Umsätzen mit Goldmünzen, die nicht in der Liste enthalten sind, im Einzelfall in geeigneter Form nachzuweisen.

3. Im Lauf des Jahres 2001 wurde von der Deutschen Bundesbank eine 1-DM-Goldmünze herausgegeben. Diese Münze kann in das Verzeichnis der EU-Kommission für das Jahr 2002 nicht aufgenommen werden, da sie am beurteilungsrelevanten Stichtag (1.4.2001) noch nicht im Handel war. Für die Jahre 2001 und 2002 ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Behandlung dieser Goldmünze als Anlagegold i.S. des § 25c UStG erfüllt sind.

Goldmünzen sind nach § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG nur dann Anlagegold, wenn sie einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 % übersteigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des üblicherweise vereinnahmten Verkaufspreises nicht auf die Umsätze des einzelnen Unternehmers, sondern auf den aktuellen Marktpreis abzustellen ist.

Die in dieser jeweiligen Liste aufgeführten Münzen gelten während des gesamten Kalenderjahres, für die das Verzeichnis gilt, als Anlagegold. Angaben aus den Listen können bei Bedarf angefordert werden.

Einem Unternehmer ist es unbenommen, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Umsätzen mit Goldmünzen, die nicht in der Liste enthalten sind, im Einzelfall in geeigneter Form nachzuweisen.

Die Verfügung vom 9.11.2001, S 7423 A – 1 – St I 22 (USt-Kartei OFD Frankfurt § 25c – S 7423 – Karte 1) ist durch diese Verfügung überholt.

 

Normenkette

UStG § 25c

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