OFD Frankfurt, Verfügung v. 14.11.2001, S 7242 A - 1/85 - St I 22
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwertung gesammelten Altmaterials durch steuerbegünstigte Organisation i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist folgende Auffassung zu vertreten (vgl. auch Verfügung vom 30.10.1999, S 0171 A – 22 – II 12, KSt-Kartei OFD Ffm § 5 KStG Karte H 8):
1. Wird das Altmaterial von vornherein mit dem Ziel gesammelt, es zu veräußern, um Mittel für die steuerbegünstigte Tätigkeit zu beschaffen, so ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben. Für die Gewinnermittlung kann in diesen Fällen nicht von einer Sachspende ausgegangen werden.
Die Überschüsse aus der Verwertung des Altmaterials können nach § 64 Abs. 5 AO i.H. des branchenüblichen Reingewinns (Altpapier 5 %, anderes Altmaterial 20 % der Einnahmen ohne die USt., vgl. AEAO zu § 64 Rdn. 22) geschätzt werden, wenn die Körperschaft dies beantragt.
2. Nach dem BFH-Urteil vom 26.2.1992, I R 149/90 (BStBl 1992 II S. 693) sind Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften kein Zweckbetrieb, wenn sie auch der Mittelbeschaffung durch Veräußerung der gesammelten Kleidungsstücke dienen. Es ist unerheblich, ob die Mittelbeschaffung der Haupt- oder Nebenzweck der Kleidersammlung ist. Hier ist Folgendes zu beachten:
2.1 Der Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer oder einer ähnlichen Einrichtung kann ein Zweckbetrieb i.S. des § 66 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) sein. Dies setzt voraus, dass mindestens zwei Drittel der Leistungen der Einrichtung hilfsbedürftigen Personen i.S. des § 53 AO zugute kommen.
2.2 An der bisherigen Auffassung, dass der Verkauf gesammelter Kleidung an Altwarenhändler als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu behandeln ist, wenn eine gemeinnützige Körperschaft Kleidung zur unmittelbaren Verwendung für ihre steuerbegünstigten Zwecke (z.B. in einer Kleiderkammer oder zur Katastrophenbevorratung) gesammelt und nur die dabei anfallenden unbrauchbaren Kleidungsstücke an Altwarenhändler veräußert hat, wird auf Grund des o.g. BFH-Urteils nicht mehr festgehalten. Die Verwertung gesammelter Kleidungsstücke durch Verkäufe, die nicht unmittelbar der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dienen (siehe Abschn. 2.1), ist künftig als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln. Der Überschuss kann unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns (vgl. Abschn. 1) angesetzt werden.
Entsprechendes gilt auch dann, wenn sich die steuerbegünstigten Körperschaften gewerblicher Unternehmen als Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, die sich auf das Sammeln und Verwerten von Textilien spezialisiert haben oder wenn die steuerbegünstigten Körperschaften den nach Bestückung der örtl. Kleiderkammern verbleibenden Restbestand tragbaren Sammelguts treuhänderisch an gewerbliche Unternehmen übereignen, die wiederum vertraglich verpflichtet sind, Katastrophenlager mit hierfür tauglichen Bekleidungsstücken aufzufüllen und zu unterhalten und in Erfüllung dieser Verpflichtung jeweils mindestens 5 % des Sammelguts den Katastrophenlagern zugeführt haben.
2.3 Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann bei den unter Abschn. 2.2 genannten Sachverhalten noch von einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb ausgegangen werden, wenn die Kleidungsstücke bis zum Ende des Jahres 1995 veräußert werden.
3. Von einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist auch bei folgendem Sachverhalt auszugehen: Auf Stellplätzen, die nicht im Eigentum der gemeinnützigen Organisation stehen, über die diese aber verfügen darf, stellt ein gewerblicher Altkleiderhändler Kleidersammelcontainer auf, die mit dem Namenszug der gemeinnützigen Organisation versehen sind. Bei der Aufstellung der Container ist die gemeinnützige Organisation auf Grund ihrer Ortskenntnisse dem Altkleiderhändler behilflich, auch hat sie die Container auf Sauberkeit hin zu kontrollieren. Dafür, dass dem Altkleiderhändler Stellplätze zur Verfügung gestellt werden, vergütet dieser einen bestimmten Betrag pro Stellplatz an die gemeinnützige Organisation. In die Container eingeworfene Altkleider gehen nach dem vorgelegten Vertrag mit Einwurf in die Container in das Eigentum der gemeinnützigen Organisation über. Mit Leerung der Container geht das Eigentum am Inhalt auf den gewerblichen Altkleiderhändler über, der je Tonne Altkleidung einen weiteren Betrag an die gemeinnützige Organisation bezahlt. In dem vorliegenden Fall kann nicht auf eine Altmaterialverwertung durch die gemeinnützige Organisation geschlossen werden. Die Tätigkeiten der steuerbegünstigten Körperschaft (Vermittlung von Standplätzen für Container auf fremdem Grund und Boden, Vergabe von Namensrechten, Werbung für die Sammlung) sind als einheitlicher Vorgang zu werten, der einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eigener Art bildet, auf den weder § 64 Abs. 5 AO noch ein pauschaler Betriebsausgabenabzug entsprechend Rdn. 1.8 zu § 67a AEAO Anwendung ...