OFD München, Verfügung v. 20.12.2001, S 0824 - 8 St 311

Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass ein Verstoß gegen Berufspflichten vorliegt, oder liegen Informationen vor, die

  • für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die Bestellung und Wiederbestellung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
  • für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein oder
  • für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von Pflichtverletzungen

erforderlich sind, können diese nach Maßgabe des § 10 StBerG den zuständigen Stellen mitgeteilt werden.

Die Mitteilung an die zuständigen Berufskammern erfolgt ausschließlich durch die Oberfinanzdirektion. In einschlägigen Fällen ist der Oberfinanzdirektion zu berichten.

 

Normenkette

StBerG § 10

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