LfSt Bayern v. 19.1.2012, S 0130.2.1 - 77/1 St 42

Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine der in §§ 3, 3a oder § 4 Nrn. 1 und 2 StBerG genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat (§ 10 Abs. 1 StBerG), oder liegen Informationen vor, die

  • für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die Bestellung und Wiederbestellung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
  • für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
  • für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von Pflichtverletzungen,
  • für die Überprüfung der Pflichten eines Beratungsstellenleiters i.S. des § 23 Abs. 3 StBerG

erforderlich sind (§ 10 Abs. 2 StBerG), können diese nach Maßgabe des § 10 StBerG den zuständigen Stellen mitgeteilt werden.

Genaueres regeln die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.10.2008 (BStBl 2008 I S. 944).

Bei einer Berufspflichtverletzung durch eine der in §§ 3, 3a oder § 4 Nr. 1 und 2 StBerG genannten Personen ist die Finanzbehörde zur Mitteilung verpflichtet (§ 10 Abs. 1 StBerG). Ein Ermessensspielraum steht ihnen nicht zu. Durch die Formulierung, „soweit ihre Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist” wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der gebotenen Weise Rechnung getragen.

Die Übermittlung von anderen Informationen nach § 10 Abs. 2 und 3 StBerG liegt hingegen im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörden. Solche Offenbarungen dürfen nur erfolgen, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt.

Das Steuergeheimnis steht weder der Mitteilungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 StBerG noch Übermittlung von Informationen nach § 10 Abs. 2 und 3 StBerG entgegen.

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung erfolgt die Mitteilung an die zuständigen Berufskammern ausschließlich durch das Bayerische Landesamt für Steuern. In einschlägigen Fällen ist zu berichten.

Hinweis:

Die bisherige Karteikarte (Kontroll-Nr. 29/2002) ist auszureihen.

 

Normenkette

AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 1;

StBerG § 10

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