Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Unternehmer können Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater bearbeiten lassen oder selbst erstellen, z. B. mit Hilfe eines Steuerprogramms, das eine Schnittstelle zu "elsteronline" hat. Nur so ist es möglich, der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Steuererklärungen nachzukommen. Die Steuererklärungen können auch unmittelbar über das kostenlose amtliche Steuerprogramm Elster erstellt werden. Bei komplizierten Sachverhalten kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater einzubeziehen.
Einkommensteuererklärung
Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte (ohne Verluste). Bei einem Gewinn von 35.000 EUR und einem Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 5.000 EUR beträgt der Gegenstandswert also 35.000 EUR.
Die Ermittlung der Einkünfte (= Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) wird für jede Einkunftsart (nichtselbstständige Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte) zusätzlich berechnet. Gegenstandswert bei der Ermittlung der Einkünfte sind die Einnahmen oder die höheren Werbungskosten, mindestens aber 8.000 EUR.
Gebührenabrechnung für Steuererklärungen
Ein Unternehmer ist verheiratet und hat einen Gewinn von 46.000 EUR erzielt. Sein Jahresumsatz beläuft sich auf 135.000 EUR.
Der Ehegatte erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit i. H. v. (26.000 EUR – 1.000 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag =) 25.000 EUR. Der Unternehmer und sein Ehegatte haben Einnahmen aus Kapitalvermögen von 2.176 EUR (Einkünfte: 2.176 EUR – 1.602 EUR = 574 EUR), die in die Steuererklärung einbezogen werden.
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Gegen-standswert EUR |
Rahmen |
niedrigste Gebühr EUR |
Mittelgebühr EUR |
höchste Gebühr EUR |
ESt-Erklärung (46.000 EUR + 25.000 EUR + 574 EUR =) |
71.574 |
1-6/10 |
126,00 |
441,00 |
756,00 |
Anlage N |
25.000 |
1-12/20 |
36,00 |
234,00 |
432,00 |
Anlage KAP |
8.000 |
1-12/20 |
22,15 |
143,98 |
265,80 |
Gewerbesteuererklärung |
46.000 |
1-6/10 |
109,80 |
384,30 |
658,80 |
Umsatzsteuererklärung |
13.500 |
1-8/10 |
59,40 |
267,30 |
475,20 |
Auslagenpauschalen |
|
|
0,00 |
100,00 |
100,00 |
Zwischensumme |
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353,35 |
1.570,58 |
2.687,80 |
Umsatzsteuer 19 % |
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67,14 |
298,41 |
510,68 |
Gesamtpreis |
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420,49 |
1.868,99 |
3.198,48 |
Bereits bei Anwendung der Mittelgebühr ergibt sich ein Betrag von 1.570,58 EUR zuzüglich 298,99 EUR Umsatzsteuer = 1.869,57 EUR. Auch wenn die Vergütung des Steuerberaters vorweg nicht exakt festgelegt werden kann, sollten Mandant und Steuerberater vorher festlegen, in welchem Rahmen sich die Abrechnung bewegen soll. Überraschungen hinsichtlich der Vergütungen können leicht zu einem Zerwürfnis führen, das das gesamte Mandatsverhältnis in Frage stellen kann.
Wenn ein Mandant genau kalkulieren will, muss er festlegen, welche Tätigkeiten von seinem Steuerberater übernommen werden. Danach ist es dann möglich, die Tätigkeiten den einzelnen Vergütungstatbeständen zuordnen. Soweit die StBVV einen Gebührenrahmen vorgibt, ist eine Kalkulation nur möglich, wenn vorweg geklärt wird, welcher Satz angewendet werden soll. Soweit der Steuerberater die Zeitgebühr berechnen kann, besteht die Möglichkeit, den Stundensatz festzulegen (zwischen 30 EUR und 70 EUR je angefangene halbe Stunde = Stundensatz zwischen 60 EUR und 140 EUR).