Kosten für die Verteidigung in einem Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahren, z. B. Verfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung, sind i. d. R. keine Steuerberatungskosten, sondern nicht abzugsfähige Strafverteidigungskosten, die wie die Strafe selbst grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen sind.
Solche Kosten können ausnahmsweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen sein, wenn das Straf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahren in ursächlichem Zusammenhang mit einem beruflichen oder sonstigen einkunftsrelevanten Vorgang steht, die Tat also durch das berufliche Verhalten veranlasst gewesen ist. Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat "in Ausübung der beruflichen Tätigkeit" begangen worden ist. Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein.
Aber selbst "eine in Ausübung der beruflichen Tätigkeit" begangene Tat kann keinen Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften begründen, wenn die Handlungen nicht im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen oder ein beruflicher Veranlassungszusammenhang durch einen überlagernden privaten Veranlassungszusammenhang ausgeschlossen wird. Letzteres liegt insbesondere vor, wenn eine persönliche Bereicherung des Steuerpflichtigen durch die Tat angestrebt wird.
Ein Werbungskostenabzug kommt dagegen in Betracht für Strafverteidigungskosten bei einer Steuerhinterziehung durch Vorspiegeln eines Mietverhältnisses mit dem Ziel, an sich privat veranlasste Erhaltungsaufwendungen steuerlich zur Abzugsfähigkeit zu bringen.
Wirkt ein Steuerberater bei Erstattung einer Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung nach § 371 AO mit, z. B. bei Berichtigung der Erklärung nach § 153 AO und Erfüllung der Zahlungspflicht, zählen die dafür entstehenden Kosten begrifflich zu den Steuerberatungskosten, gleichgültig, ob die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt oder nicht. Es handelt sich entsprechend den allgemeinen Grundsätzen entweder um Werbungskosten oder Betriebsausgaben, ansonsten um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten. Hat die Tätigkeit des Steuerberaters weder etwas mit der Ermittlung bzw. Berichtigung der Besteuerungsgrundlagen noch mit der Erfüllung der steuerlichen Zahlungspflichten zu tun, sondern dient sie ausschließlich dazu, die strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeige durchzusetzen, sind die entstandenen Kosten wie Strafverteidigungskosten zu behandeln, sie sind also prinzipiell nicht abziehbar.
Diese Tätigkeiten überragen die schlichte "Abgabe" der Selbstanzeige in ihrer Qualität, eröffnen den Beginn der steuerstrafrechtlichen Untersuchung des Sachverhalts und stellen "nicht abzugsfähige Aufwendungen für Strafverteidigung" dar.