OFD Magdeburg, Verfügung v. 13.9.2013, S 7368 - 6 - St 245

Allgemeines

Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung der Umsätze nach dem Soll-Prinzip, d.h. nach Ausführung der Leistung, entsprechend dem vereinbarten Entgelt.

Abweichend davon erfolgt eine Besteuerung nach Vereinnahmung

Nachfolgende Ausführungen gelten nur für die Ist-Besteuerung des § 20 UStG.

Zweck und Bedeutung der Ist-Besteuerung

Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuerschuld erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer das Entgelt vereinnahmt hat. Diese Regelung bringt kleineren und mittleren Unternehmern eine Verbesserung der Liquidität.

Die Vorschrift des § 20 UStG zielt jedoch nicht darauf ab, den betroffenen Unternehmern Finanzierungsvorteile zu verschaffen, sie ist vielmehr in erster Linie zur Arbeitserleichterung geschaffen worden. Denn Unternehmer, die keine Bücher führen und die ertragsteuerlich nur zur Aufzeichnung der Zahlungseingänge verpflichtet sind, müssten allein für Zwecke der Soll-Besteuerung besondere zusätzliche Aufzeichnungen zur Ermittlung der vereinbarten Entgelte führen.

Für nicht buchführende Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, wird daher regelmäßig die Ist-Besteuerung nach § 20 UStG von Vorteil sein.

Hingegen kann der buchführende Unternehmer für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nicht auf die (nach dem Soll-Prinzip geführten) Erlös- und Verkaufskonten zurückgreifen. Für ihn erweist sich daher regelmäßig die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten als vorteilhafter.

Voraussetzungen

Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann vom Finanzamt auf Antrag grundsätzlich jedem Unternehmer gestattet werden, sofern eine der in § 20 Satz 1 Nrn. 1 – 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt wird.

Danach kommt die Ist-Besteuerung nach § 20 UStG in folgenden Fällen in Betracht:

  1. für Unternehmer, deren Gesamtumsatz i.S. des § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat, oder
  2. für Unternehmer, die von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit sind, oder
  3. für Unternehmer, soweit sie Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführen.

Hinweis:

Mit Urteil vom 22.7.1999 hat der BFH entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH nicht unter § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG fällt (BStBl 1999 II S. 630), Abschnitt 20.1 Absatz 1 Satz 4 UStAE. Ggf. kommt jedoch § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG zur Anwendung.

Die Genehmigung zur Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer für die dort genannten Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden (Änderung des Abschnitt 20.1 Abs. 1 UStAE mit Wirkung zum 1.8.2013). Überschreitet der vom Unternehmer erzielte Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) die in § 20 Nr. 1 UStG festgelegte Grenze nicht, kann nach dieser Vorschrift die Ist-Besteuerung zur Anwendung kommen.

Sollte im Einzelfall eine bereits auf der Grundlage des § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG oder dessen Vorgängervorschrift unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Genehmigung nach § 130 AO i.V.m. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zurückzunehmen sein (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1982, VIII R 9/80, BStBl 1983 II S. 187), ist die Wirkung der Rücknahme auf nach dem 31.12.2013 ausgeführte Umsätze zu beschränken. Zur Behandlung von Umsätzen, die vor dem Wechsel der Berechnungsart ausgeführt wurden, wird auf Abschnitt 13.6 Abs. 3 UStAE hingewiesen. Von einer Rücknahme der Genehmigung ist jedoch abzusehen, wenn der im Kalenderjahr 2012 erzielte Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Abs. 3 UStG) nicht mehr als 500.000 Euro betragen hat und eine Genehmigung nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG erteilt werden könnte. In diesem Fall ist der Unternehmer darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen ist, wenn der Gesamtumsatz des Kalenderjahres 2013 oder eines späteren Kalenderjahres den jeweils maßgeblichen Betrag übersteigt.

Antrag

Für den Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Er kann schriftlich, (fern-)mündlich oder durch schlüssiges Verhalten gestellt werden. Soweit es für das Finanzamt zweifelsfrei erkennbar ist, kann der Antrag daher auch dadurch gestellt werden, dass der Unternehmer seine Umsätze in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach vereinnahmten Entgelten besteuert. Wird festgestellt, dass ein Unternehmer ohne Antrag die Ist-Besteuerung anwendet, ist ein nachträglicher Antrag (für noch nicht bestandskräftige B...

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