OFD München, Verfügung v. 15.12.1998, O 1100 - 4/3 St 41
Allgemein
Anlagen: |
Kurzfassung Anwendung Zeitplan |
Steuerentlastungsgesetz
Wie bereits im OFD-Info angekündigt, habe ich eine Kurzfassung des Entwurfs des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 erstellt.
Außerdem erhalten Sie eine tabellarische Zusammenstellung der Anwendungszeiträume und Übergangs- sowie Billigkeitsregelungen.
Sonstige Einkünfte § 22 Nr. 3
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 30.9.1998 entschieden, daß § 22 Abs. 3 Satz 3 EStG gegen das Gleichbehandlungsgebot desArt. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Der Gesetzgeber hat dies zum Anlaß genommen, im Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002§ 22 Abs. 3 EStG wie folgt zu ergänzen:
„Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10 d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in späteren Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt.”
Offene Veranlagungen
In allen noch offenen Veranlagungen kann die zukünftige Neuregelung angewandt werden.
Anlagen:
Steuerreformgesetz 1999/2000/2002
Anwendung des Steuerentlastungsgesetzes
Tabellarische Zusammenstellung der Anwendungszeiträume/Übergangs-/Billigkeitsregelungen
EStG |
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§ 2 Abs. 3 |
Veranlagung 2001 und folgende |
§ 2 a Abs. 3 und 4 a.F. |
letztmals VZ 1998 |
§ 2 a Abs. 3 Satz 3 - 6 |
bis VZ 2008, soweit ein positiver Betrag aus § 2 a Abs. 3 Satz 3 oder ausl. Betriebsstätte i.S.d. § 2 a Abs. 4 in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird |
§ 3 Nr. 9 |
Vor dem 1.1.1.999 abgeschlossene Verträge über Abfindungen ist § 3 Nr. 9 wie bisher anzuwenden, sofern die Abfindung dem AN vor dem 1.4.1999 zufließt; dies gilt auch für vor dem 1.1.1999 getroffene Gerichtsentscheidungen |
§ 3 c |
Betriebsausgaben, im ersten Wj, das nach dem 31.12.1998 endet |
§ 4 Abs. 2 |
gilt auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 |
§ 4 Abs. 4 a |
gilt erstmals für Schuldzinsen, die nach dem 31.12.1998 wirtschaftlich entstehen |
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 |
für Zuwendungen, die im ersten nach dem 31.12.1998 beginnenden Wj. geleistet werden |
§ 4 Abs. 8 |
letztmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der vor dem 1.1.1999 entstanden ist |
§ 5 Abs. 4 b |
erstmals für das Wj., das nach dem 31.12.1998 endet (Übergangsjahr) – weitere Ausführungen S. § 52 Abs. 6 b, Auflösung der Rückstellungen |
§ 6 Abs. 1 |
bisherige Regelung: letztmals für das vor dem 1.1.1999 endende Wj., neue Regelung: für das erste nach dem 31.12.1998 endende Wj. Weitere Ausführungen S. § 52 Abs. 7 |
§ 6 a Abs. 3 Satz 4 |
vorbehaltlich Satz 3 auch auf Wj., die vor dem 31.12.1998 enden. § 6 a Abs. 4 Satz 2 und 6 erstmals für Wj., das nach dem 30.9.1998 endet |
§ 6 b |
Veräußerungen, die nach dem 31.12.1998 vorgenommen werden |
§ 6 c |
Veräußerungen, die nach dem 31.12.1998 vorgenommen werden |
§ 6 e |
Wj., das nach dem 31.12.1999 beginnt |
§ 7 g Abs. 2 Nr. 3 |
Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt werden. Neue Rücklagen nach § 7 Abs. 3 letztmals am Ende des Wj. zu bilden, das vor dem 1.1.2000 endet. Weitere Ausführungen siehe § 52 Abs. 11. |
§ 7 h |
letztmals, wenn mit den Baumaßnahmen vor dem 1.1.1999 begonnen oder bei Anschaffung das Gebäude auf Grund eines vor dem 1.1.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstellenden Rechtsakts angeschafft hat und mit den Baumaßnahmen vor dem 1.1.1999 begonnen worden ist |
§ 7 i |
weiter anzuwenden, wenn mit den Baumaßnahmen vor dem 1.1.1999 begonnen oder im Fall der Anschaffung Gebäude auf Grund eines vor dem 1.1.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstellenden Rechtsakts angeschafft hat und mit den Baumaßnahmen vor dem 1.1.1999 begonnen worden ist. |
§ 10 b Abs. 1 Satz 3 und 4 |
mit geänderter Fassung ab VZ 2001 |
§ 10 d |
neue Fassung für festgestellte Verluste des VZ 1998, ab VZ 2001 geänderte Fassung des § 10 d S. § 52 Abs. 13 |
§ 10 f Abs. 1 |
wenn mit den Baumaßnahmen vor dem 1.1.1999 begonnen oder im Fall der Anschaffung Gebäude auf Grund eines vor dem 1.1.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 10 f Abs. 2 gilt weiter für Erhaltungsaufwand, der vor dem 1.1.1999 entstanden ist |
§ 10 g |
altes Recht gilt weiter für Herstellungsmaßnahmen, mit denen vor dem 1.1.1999 begonnen wurde, und für Erhaltungsaufwand, der vor diesem Zeitpunkt entstanden ist |
§ 10 i |
altes Recht, wenn mit der Herstellung vor dem 1.1.1999 begonnen oder im Fall der Anschaffung Gebäude auf Grund eines vor dem 1.1.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Beginn der Herstellung: Genehmigungspfl. Stellung Bauantrag. Genehmigungsfrei: Wann die Bauunterlagen eingereicht werden |
§ 11 a und 11 b |
letztmals auf Erhaltungsaufwand, der vor dem 1.1.1999 entstanden ist |
§ 13 a |
letztmals für Wj. das vor dem 1999 endet |
§ 14 a |
alte Regelung (Fassung vom 16.4.1997) erstmals für Veräußerungen/Entnahmen, die nach dem 31.12.1995 vorgenommen worden sind. Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem 1.1.1996 vorgenommen worden sind, ist § 14 a in der vor dem 1.1.1996 gelte... |