Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Ein Betreuer ist verpflichtet, Steuererklärungen auch für Jahre abzugeben, die vor der Betreuung lagen.
Sachverhalt
Der Kläger war seit 1997 Betreuer eines in der Zwischenzeit verstorbenen Steuerpflichtigen M. Dieser hatte nach einer Aufstellung des Klägers ein Barvermögen i. H. v. rund 1.100 TDM bei verschiedenen Banken. Nach Feststellungen der Steuerfahndung waren die Einkünfte zumindest zum Teil nicht erklärt, weswegen ein Strafverfahren gegen M eingeleitet wurde. Im Jahr 2001 wurde der Kläger als Betreuer des M aufgefordert, fehlende Steuererklärungen ab 1987 einzureichen. Dem kam der Kläger zumindest für 1992 nicht nach, so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. rund 74 TDM geschätzt wurden. Gegen diese Schätzung wandte sich der Kläger.
Entscheidung
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Insbesondere sei hier keine Festsetzungsverjährung für 1992 eingetreten. Hier liege eine Steuerhinterziehung vor, so dass die zehnjährige Verjährungsfrist eingreife. Zudem hemme der Beginn einer Steuerfahndungsprüfung den Ablauf der Verjährung. Gleiches gelte, wenn die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben werde. Nach diesen Grundsätzen sei keine Verjährung eingetreten. Da die Steuererklärung 1992 nicht abgegeben worden sei, fiel der Beginn der Festsetzungsfrist auf Ende 1995. Die zehnjährige Frist sei deshalb erst Ende 2005 abgelaufen. Bereits zuvor sei aber in 2000 das Ermittlungsverfahren bekannt gegeben worden. Hierbei habe der Kläger den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, da er es unterließ eine Steuererklärung für 1992 für den M abzugeben, wozu er als Betreuer verpflichtet gewesen sei. Dies gelte auch für Jahre, die vor dem Zeitpunkt der Betreuung liegen. Er habe auch vorsätzlich gehandelt, da ihm das erhebliche Vermögen des M bekannt war.
Hinweis
Das Urteil verdeutlicht einige der Risiken, die ein Betreuer im Hinblick auf die steuerlichen Pflichten eines Betreuten hat. Betreute sind in ihrer steuerlichen Handlungsfähigkeit beschränkt, so dass besondere Regelungen Anwendung finden (siehe hierzu Dumke, in Schwarz, AO, § 79 AO Rz. 13ff.). Als gesetzlicher Vertreter des Betreuten ist der Betreuer gemäß § 34 AO verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Betreuten zu erfüllen (vgl. Schwarz, AO, § 34 AO Rz. 4ff.). Hat er Kenntnis von unversteuerten Einkünften, hat er entsprechende Steuererklärungen abzugeben. Dies gilt auch für solche Zeiträume, die vor dem Beginn der Betreuung lagen. Kommt er dieser Erklärungspflicht nicht nach, begeht er unter Umständen selber eine Steuerhinterziehung und setzt sich dementsprechenden Risiken aus. Daraus kann nur folgen, dass ein Betreuer sich im besten Fall vor der Übernahme des Amts, in jedem Fall aber unmittelbar nach der Übernahme einen umfassenden Überblick über die Vermögensverhältnisse des Betreuten verschaffen muss.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2012, 5 K 1348/09