Kommentar
Ausländische Vereine und deren Spieler erzielen in sehr vielen Fällen Einkünfte, wenn sie an inländischen Spielen im Rahmen europäischer Vereinswettbewerbe teilnehmen. Diese unterliegen (zumindest) der beschränkten Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuerpflicht. Das Bundesfinanzministerium hat nun einen generellen Steuererlass angeordnet und die Voraussetzungen dafür konkret festgelegt .
Begünstigte Vereinswettbewerbe in Ballsportarten
Der Steuererlass beruht auf § 50 Abs. 7 EStG und gilt immer dann, wenn ausländische Vereine und deren Spieler an inländischen Spielen im Rahmen europäischer Vereinswettbewerbe in Mannschaftssportarten teilnehmen und aus diesen Spielen Einkünfte erzielen. Er gilt für Einkünfte aus Spielen im Rahmen der europäischen Vereinswettbewerbe im Basketball, Eishockey, Fußball, Handball, Volleyball sowie in vergleichbaren Mannschaftssportarten.
Gegenseitigkeitsvereinbarung entscheidend
Den beschränkt steuerpflichtigen Spielern/Vereinen wird der Steuererlass jedoch nur dann gewährt, wenn auch der jeweilige Ansässigkeitsstaat im Gegenzug auf die Besteuerung der Einkünfte von Teilnehmern, die in Deutschland ansässig sind, im Zusammenhang mit den auf seinem Hoheitsgebiet ausgetragenen Spielen verzichtet. Der Steuererlass gilt auch für Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen europäischen Dachverbänden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung der inländischen Spiele in europäischen Vereinswettbewerben stehen. Die Einkünfte unterliegen auch nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG.
Erstmalige Anwendung
Offenbar ist geplant, mit den einzelnen europäischen Staaten umfassende Gegenseitigkeitsvereinbarungen abzuschließen. Im Vorgriff auf diese Vereinbarungen gilt der Steuererlass seitens des deutschen Fiskus bereits für alle Einkünfte, die beschränkt steuerpflichtigen Teilnehmern im unmittelbaren Zusammenhang mit den oben genannten Veranstaltungen ab dem 1.1.2008 zufließen. Weigert sich der Ansässigkeitsstaat, deutschen Sportlern/Vereinen entsprechende Steuererleichterungen zu gewähren, findet der Steuererlass gem. § 50 Abs. 7 EStG nach dem Ende des Kalenderjahres keine Anwendung mehr, in dem dieser Staat den Verzicht auf eine Quellenbesteuerung abgelehnt hat. Äußert sich die zuständige Behörde eines Staates trotz wiederholter deutscher Anfrage nicht, entscheidet das BMF unter Berücksichtigung der Besteuerungspraxis jenes Staates, ob gleichwohl von Gegenseitigkeit ausgegangen werden kann. Das BMF wird eine Liste der Staaten veröffentlichen, für die keine Gegenseitigkeit hinsichtlich des Quellensteuerverzichts besteht.
Hinweis: § 50 Abs. 7 EStG setzt voraus, dass der Steuererlass aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Ob solche volkswirtschaftlichen Gründe bei europäischen Vereinswettbewerben von Mannschaftssportarten tatsächlich vorliegen, muss bezweifelt werden. Der BFH hat aber offenbar keine nennenswerten Zweifel wegen der Unbestimmtheit dieser Norm. Auch der FIFA wurde bereits die Steuer erlassen, die auf Einkünfte entfallen wäre, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fußball-WM 2006 in Deutschland erzielt wurden. Schon dieser Erlass war rein steuerrechtlich gesehen zumindest fragwürdig. Das volkswirtschaftliche Interesse dürfte bei europäischen Vereinswettbewerben von Mannschaftssportarten noch deutlich geringer einzustufen sein, als bei der Ausrichtung der Fußball-WM. Für die Steuerbefreiung zahlreicher sog. "Volkssportarten" muss man aber wohl auf eine alte Volksweisheit verweisen, die da lautet: "Wo kein Kläger, da kein Richter"!
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 20.3.2008, IV C 8 - S 2303/07/0009