BMF, Schreiben v. 06.02.2024, IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006, BStBl I 2024, 237
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023 wie folgt geändert:
Randnummer 5 wird wie folgt gefasst:
Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 31. März 2020 (BStBl 2020 I S. 484).
Wurden für nach dem 31. Dezember 2020 begonnene energetische Maßnahmen
behalten diese ihre Gültigkeit und wird der mit ihnen geführte Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der ESanMV nicht beanstandet.
Nach Randnummer 12 wird Randnummer 12a neu eingefügt:
Aufwendungen für Umfeldmaßnahmen, die nicht selbst durch das Fachunternehmen ausgeführt werden, sowie Aufwendungen für von dem Steuerpflichtigen separat erworbene Materialien sind nur förderfähig, wenn sie in der Bescheinigung des Fachunternehmens mitausgewiesen sind. Durch den Ausweis bescheinigt das Fachunternehmen im Fall einer Umfeldmaßnahme, dass eine entsprechende Umfeldmaßnahme im Zusammenhang mit der durchgeführten energetischen Maßnahme grundsätzlich notwendig ist und im Fall von selbst erworbenen Materialien, dass diese vom Fachunternehmen verwendet wurden. Die Höhe der hierbei auszuweisenden Kosten entspricht der vom Auftraggeber mitgeteilten Höhe der Kosten und muss vom Fachunternehmen nicht überprüft werden.
Muster I – Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens wird wie folgt gefasst:
Muster I - Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens
[] Diese Bescheinigung ergänzt oder berichtigt die Bescheinigung vom TT.MM.JJJJ.
I. Angaben zum ausführenden Fachunternehmen und zur Bezeichnung des Gebäudes
II. Bescheinigung für den Eigentümer, den Miteigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (Auftraggeber)
III. Qualifikation des unter I. genannten ausführenden Fachunternehmens
[] Das ausführende Fachunternehmen ist in einem oder mehreren der nachfolgenden Gewerke tätig (Mehrfachangaben möglich):
[] Das Unternehmen hat sich auf die Fenstermontage spezialisiert und ist in diesem Bereich gewerblich tätig.
IV. Die Mindestanforderungen an folgende energetische Maßnahme(n) (Mehrfachangaben möglich) sind nach den Anlagen zu § 1 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV (bitte jeweils konkret benennen, soweit nicht vorgegeben) erfüllt: