Leitsatz
Bei der von einem Handwerksbetrieb ausgeführten erstmaligen Gartengestaltung handelt es sich um keine haushaltsnahe Dienstleistung. Im Hinblick auf die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kommt auch eine Berücksichtigung als Handwerkerleistung nicht in Betracht.
Sachverhalt
Die Eheleute errichteten im Jahr 2003 ein Eigenheim, welches auch noch im gleichen Jahr von Ihnen bezogen wurde. Im Jahr 2006 ließen sie Erd- und Pflanzarbeiten für 3.177 EUR von einer Firma für Gartengestaltung ausführen, welche auch eine Stützmauer zum Nachbargrundstück zum Preis von 4.457 EUR errichtete. Das Finanzamt gewährte im Einkommensteuerbescheid 2006 die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die geltend gemachten Aufwendungen nicht, da es davon ausging, dass es sich um Herstellungskosten im Rahmen einer Neubaumaßnahme gehandelt habe. Im Klageverfahren tragen die Eheleute vor, dass es sich ei den Erd- und Pflanzarbeiten um Aufwendungen i. S. des § 35a Abs. S. 1 EStG handele, da diese Arbeiten auch üblicherweise vom Steuerpflichtigen selbst ausgeführt werden könnten. Die Errichtung der Stützmauer sei erst notwendig geworden, als man im Jahr 2005 die Außenanlage neu geplant habe.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG handelt es sich bei der erstmaligen Anlegung eines Gartens durch ein Gartengestaltungsunternehmen nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung sondern um eine Handwerkerleistung i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, welche jedoch im Streitfall zusammen mit den Aufwendungen für die Errichtung einer Stützmauer nicht nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG berücksichtigungsfähig sind. Die Steuerbegünstigung scheitert nach Auffassung des FG daran, dass durch die Handwerkerleistungen, sowohl was die Erd- und Pflanzarbeiten im Zusammenhang mit der Gartenneuanlage als auch die Erstellung einer Stützmauer betrifft, jeweils etwas Neues geschaffen wurde, was über die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgeht.
Hinweis
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und trägt das Az. VI R 61/10. Man darf gespannt sein, wie der BFH die Frage beantwortet, ob die erstmalige Erstellung einer kompletten Außenanlage als eigene "Neubaumaßnahme" einzustufen ist, wenn die Errichtung und der Bezug des dazu gehörenden Wohnhauses schon mehrere Jahre zurück liegen. In vergleichbaren Fällen sollte gegen die ablehnenden Bescheide der Finanzämter Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2010, 4 K 2708/07