Leitsatz
Die Steuerermäßigung kann gem. § 35a Abs. 2 EStG auch für Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die wegen der Unterbringung in einem Heim anfallen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit den Kosten für einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Sachverhalt
Der Kläger bewohnt eine Drei-Zimmer-Wohnung in einer Seniorenresidenz im Rahmen des "Betreuten Wohnens". Im Streitjahr bezahlte der Kläger eine Betreuungspauschale, welche zu 80 % der personellen Besetzung des Notrufsystems sowie zu 20 % beratenden und kulturellen Leistungen diente. Der Kläger machte diese Pauschale als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend, sowie zusätzlich anteilige Kosten für Hausmeister und Hausreinigung.
Das Finanzamt hat die Betreuungspauschale nicht anerkannt, und auf Rz. 10 Anhang 17b ESt-Handbuch verwiesen, wonach die als eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung ist. In seiner Klage verweist der Kläger auf eine Verfügung der OFD Koblenz v. 24.2.2010 (S 2296b A - St 323), wonach die Aufwendungen für die Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen, berücksichtigt werden könnten. Dies gelte auch für die vom Heimbetreiber pauschal erhobenen Kosten, wenn hierzu ein Nachweis erbracht würde.
Entscheidung
Nach Ansicht des FG fällt die betreute Wohnung des Klägers unter den Heimbegriff des § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG. Im Streitfall besteht eine hinreichende vertragliche Verbindung zwischen Wohnraumverschaffung und Betreuungsleistungen durch den Betreiber der Seniorenresidenz. Außerdem stellen die in der Betreuungspauschale enthaltenen Leistungen mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG dar, da der Begriff des "Haushalts" in § 35a EStG einheitlich auszulegen ist. Hilfe im Haushalt ist eine Person, die im Haushalt einer anderen Person typische haushaltswirtschaftliche Arbeiten erledigt. Nach der Rechtsprechung ist das Vorhalten eines betreuerischen 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes sowie die kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzuordnen. Denn die Bereitschaft, sich um einen älteren Angehörigen zu kümmern und die Erbringung kleinerer Betreuungsleistungen sind den Tätigkeiten zuzurechnen, die im Allgemeinen durch Familienmitglieder erledigt werden.
Hinweis
In dem Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 18/14 muss der BFH die Frage klären, ob die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG auch für Wohnformen (hier: Betreutes Wohnen) zu gewähren ist, die keine von den Heimgesetzen erfasste Einrichtungen sind.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 13.02.2014, 6 K 1026/13