(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. |
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie |
2. |
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. |
2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. |
Arbeitsprozesse organisieren, |
2. |
Buchführungen und Aufzeichnungen erstellen und auswerten, |
3. |
Entgeltabrechnungen durchführen, |
4. |
Jahresabschlüsse vorbereiten und erstellen sowie Einnahmenüberschussrechnungen erstellen, |
5. |
die Beratung von Mandantinnen und Mandaten in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten vorbereiten und unterstützen, |
6. |
Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten, |
7. |
Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln und |
8. |
mit internen und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommunizieren und kooperieren. |
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. |
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, |
2. |
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, |
3. |
Umweltschutz und Nachhaltigkeit, |
4. |
digitalisierte Arbeitswelt, |
5. |
digitale Geschäftsprozesse umsetzen und |
6. |
Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten. |
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