§§ 1 - 5 Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Steuerfachangestellten und der Steuerfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. |
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie |
2. |
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. |
2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. |
Arbeitsprozesse organisieren, |
2. |
Buchführungen und Aufzeichnungen erstellen und auswerten, |
3. |
Entgeltabrechnungen durchführen, |
4. |
Jahresabschlüsse vorbereiten und erstellen sowie Einnahmenüberschussrechnungen erstellen, |
5. |
die Beratung von Mandantinnen und Mandaten in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten vorbereiten und unterstützen, |
6. |
Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten, |
7. |
Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln und |
8. |
mit internen und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommunizieren und kooperieren. |
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. |
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, |
2. |
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, |
3. |
Umweltschutz und Nachhaltigkeit, |
4. |
digitalisierte Arbeitswelt, |
5. |
digitale Geschäftsprozesse umsetzen und |
6. |
Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten. |
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§§ 6 - 10 Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. |
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie |
2. |
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. |
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. |
"Arbeitsabläufe organisieren" und |
2. |
"Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten". |
§ 9 Prüfungsbereich "Arbeitsabläufe organisieren"
(1) Im Prüfungsbereich "Arbeitsabläufe organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. |
Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren, |
2. |
rechtliche Regelungen zur Verschwiegenheit, zum Datenschutz und zur Datensicherheit einzuhalten, |
3. |
Wege der Informationsbeschaffung und den Umgang mit Informationen darzustellen, |
4. |
Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungs- und Weisungsbefugnissen zu bearbeiten, |
5. |
Fristen zu überwachen und |
6. |
Arbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu deren Verbesserung unter Berücksichtigung digitaler Möglichkeiten vorzuschlagen. |
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich "Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten"
(1) Im Prüfungsbereich "Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. |
Belege, auch digital, zu beschaffen, zu sichten und zu beurteilen, |
2. |
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zur Abgabe von Steuererklärungen an das Finanzamt zu ermitteln, |
3. |
laufende monatliche Buchhaltungen zu bearbeiten und |
4. |
betriebliche Kennzahlen für die betriebswirtschaftliche Beratung von Mandantinnen und Mandanten zu ermitteln und auszuwerten. |
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§§ 11 - 19 Abschnitt 3 Abschlussprüfung
§ 11 Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 12 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. |
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie |
2. |
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden ... |