Speisen, die der Arbeitgeber anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes seinen Arbeitnehmern kostenlos im Betrieb gewährt, sind steuerfreie Aufmerksamkeiten, falls ihr Wert pro Arbeitnehmer und Arbeitseinsatz 60 EUR nicht überschreitet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Mahlzeit bei Inventur

Während der jährlichen Inventurarbeit erhalten die Arbeitnehmer zu Mittag einen warmen Imbiss im Betrieb. Die unentgeltliche Mahlzeit ist als Aufmerksamkeit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. An normalen Arbeitstagen wäre der mittägliche Imbiss steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Wird das Essen im Anschluss an die Tätigkeit in einem Restaurant eingenommen, liegt keine Aufmerksamkeit vor. Allerdings ist für den Lohnsteuerabzug die 50-(bis 2021: 44-)EUR-Grenze für Sachleistungen zu prüfen.[2]

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