Zusammenfassung
Die Möglichkeiten des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Zuwendungen lohnsteuerfrei zu zahlen, sind durch den Gesetzgeber in den vergangenen Jahren mit Blick auf die Corona-Pandemie wieder erweitert worden. Seit 2019 gilt eine Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen bei Jobtickets sowie bei sämtlichen Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (§ 3 Nr. 15 EStG). Außerdem bleibt der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Fahrrads oder E-Bikes lohnsteuerfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 37 EStG). Die steuerfreien Corona-Beihilfen und staatlichen Unterstützungen bei Kurzarbeit sind mit dem Ende der Corona-Pandemie zum 31.12.2022 ausgelaufen.
Die Steuerbefreiung des Arbeitslohns, die bei der Einkommensteuerveranlagung in gleicher Weise gilt, wird in der Praxis des Öfteren unzutreffend angewendet, was zu Nachzahlungen oder im umgekehrten Fall zu Steuererstattungen führen kann. Regelmäßig ist an die Lohnsteuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung geknüpft. Im Folgenden ist eine Übersicht in ABC-Form angefügt, aus der sich diejenigen Arbeitgeberleistungen ergeben, die bei der Einkommensteuerveranlagung ganz oder teilweise steuerfreien Arbeitslohn darstellen.
Die Steuerbefreiungsvorschriften finden sich in § 3 EStG bzw. § 3b EStG (steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge). Weitere Regelungen enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien in R 3.2 (Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) – R 3.65 (Insolvenzsicherung).
Abfindungen
Unter Abfindungen sind aus lohnsteuerlicher Sicht Entschädigungszahlungen zu verstehen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere des Arbeitsplatzverlustes, erhält.
Diese Abfindungen sind in jedem Fall lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings bleiben Abfindungszahlungen beitragsfrei in der Sozialversicherung, weil sie kein Arbeitsentgelt darstellen. Es besteht aber die Möglichkeit, die Abfindung ermäßigt zu besteuern. Der Arbeitgeber hat die ermäßigte Besteuerung beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Abfindungszahlungen ab 1.1.2025 nicht mehr zu prüfen. Zur Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens bleibt die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 ausschließlich der Einkommensteuerveranlagung vorbehalten.
Beitragsfreiheit von Abfindungszahlungen
Bei der Sozialversicherung besteht in vollem Umfang Beitragsfreiheit, ohne betragsmäßige Grenze und unabhängig vom Alter bzw. der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.
Altersteilzeit
Arbeitgeber können mit ihren bisher voll beschäftigten Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren, um einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen.
Nach § 3 Nr. 28 EStG ergibt sich zur steuerlichen Seite, dass
- die Aufstockungsbeträge zum Altersteilzeitarbeitsentgelt
- die Beiträge zur Rentenversicherung sowie
- die Arbeitgeberzuschüsse der BfA
steuerfrei sind.
Die Lohnsteuer-Richtlinien bestimmen darüber hinaus, dass Aufstockungsbeträge und Beiträge zur Höherversicherung auch insoweit steuerfrei bleiben, als sie über die im Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbeträge hinausgehen. Die Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn der frei gewordene Arbeitsplatz nicht wieder besetzt worden ist. Die Steuerfreiheit solcher Leistungen kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber das Entgelt für die Teilzeitarbeit aufstockt, ohne dass die altersmäßigen Voraussetzungen vorliegen oder ohne dass die wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte verringert wurde. Die Altersteilzeit muss deshalb mindestens auf die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart werden und darf längstens bis zum 65. Lebensjahr dauern. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Lebensarbeitszeit stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Deshalb kann die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge zukünftig im Einzelfall entsprechend später enden.
Steuerfreiheit für Altersteilzeitverträge
Nach § 16 AltTZG ist die Gültigkeitsdauer des Altersteilzeitgesetzes hinsichtlich seiner Förderdauer durch die Bundesagentur für Arbeit auf Verträge beschränkt, die bis spätestens 31.12.2009 geschlossen wurden. Im Altersteilzeitgesetz ist geregelt, dass Altersteilzeit unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer vorliegt, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31.12.2009 vermindern. Die Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen kann unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob die Altersteilzeit förderfähig ist. Sie gilt auch für Altersteilzeit, die nach dem 31.12.2009 vereinbart wurde.
Nach den Bestimmun...