Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung[1] ist steuerfrei, wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, z. B. Arbeitsschutzkleidung, Arbeitskittel, Warnwesten. Steuerfrei ist auch die Erstattung der Aufwendungen für typische Arbeitskleidung, wenn ein Anspruch auf die Gestellung von Berufskleidung besteht, der aus betrieblichen Gründen nicht erfüllt wird, z. B. wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhafter ist. Pauschale bare Ablösungen sind nur steuerfrei, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungskosten der typischen Berufskleidung nicht übersteigen. Aufwendungen für die Reinigung sind keine Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten.[2]

[1] BFH, Urteil v. 16.3.2022, VIII 33/18, BStBl 2022 II S. 614.

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