Auch nach Auslaufen des Vorruhestandsgesetzes[1] können Leistungen, die aufgrund von betrieblichen Vereinbarungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Einzelarbeitsverträge) bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, eine steuerbegünstigte Abfindung für eine vom Arbeitgeber veranlasste Auflösung des Dienstverhältnisses darstellen.

[1] Gesetz v. 13.4.1984, BStBl 1984 I S. 332.

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