Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Wenn sich ein Arbeitnehmer, dem für die an Feiertagen geleistete Arbeit ein tarifvertragliches Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Lohnzuschlag zusteht, zunächst für den Freizeitausgleich entscheidet, der ihm jedoch aus betrieblichen Gründen versagt wird, so dass er anstelle des Freizeitausgleichs einen Lohnzuschlag erhält, fällt dieser Lohnzuschlag unter die Steuerbefreiung des § 3b EStG. Der Zuschlag wird für die Feiertagsarbeit gezahlt und soll keinen Anspruch auf Freizeitausgleich abgelten.
Sachverhalt
Der Kläger arbeitete im Wechselschichtdienst. Nach dem Tarifvertrag konnte die an Feiertagen geleistete Arbeit entweder durch Freizeitausgleich oder durch einen Lohnzuschlag ausgeglichen werden. Vorbehaltlich der betrieblichen Verhältnisse konnte sich der Kläger für eine der beiden Alternativen entscheiden. Im Streitjahr 1999 erhielt der Kläger für die Feiertagsarbeit anstelle des beantragten Freizeitausgleichs einen Lohnzuschlag, da ihm der Freizeitausgleich auf Grund von Personalengpässen nicht gewährt werden konnte. Die Arbeitgeberin unterwarf den Zuschlag dem Lohnsteuerabzug. Im Veranlagungsverfahren beantragte der Kläger die Steuerbefreiung gem. § 3b EStG, die das Finanzamt jedoch ablehnte (A 30 Abs. 1 Satz 6 LStR).
Entscheidung
Bezugnehmend auf die tarifvertragliche Vereinbarung gab das FG der Klage statt und behandelte den Lohnzuschlag als steuerfreien Arbeitslohn. Ist der Freizeitausgleich tarifvertraglich zwingend vorgeschrieben, stellt die für den Verzicht auf den Freizeitausgleich gezahlte Entschädigung eine steuerpflichtige Zuwendung dar. Räumt der Tarifvertrag bei Feiertagsarbeit dagegen ein Wahlrecht zwischen einem Freizeitausgleich und einem Lohnzuschlag ein, so ist der Zuschlag auch dann ein steuerfreier Zuschlag gem. § 3b EStG, wenn er dem Arbeitnehmer anstelle des von ihm ursprünglich gewollten Freizeitausgleichs ausgezahlt wird. Für die steuerliche Beurteilung ist es nicht von Bedeutung, ob sich der Arbeitnehmer von vornherein für die Lohnzuschläge entscheidet, oder ob er die Zuschläge erst im Nachhinein bekommt, weil ihm der Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden kann.
Hinweis
Die Steuerbefreiung des § 3b EStG hängt davon ab, dass die Zuschläge als Ergänzung zu dem Lohn für die Feiertagsarbeit gezahlt werden und keine Abgeltung eines arbeitsrechtlichen Anspruchs auf Freizeitausgleich darstellen. Für die steuerliche Beurteilung kommt es entscheidend auf die Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer an, so dass die Vertragspartner die steuerlichen Folgen der Lohnzuschläge selbst bestimmen können. Steuerpflichtig sind Lohnzuschläge, die für die Feiertagsarbeit gezahlt werden, obwohl die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen nur einen Freizeitausgleich vorsehen. Bei Vereinbarung eines Wahlrechts zwischen Freizeitausgleich und Lohnzuschlägen, sind die Zuschläge dagegen unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts steuerfrei.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2004, 18 K 6806/00 E