Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Pauschale Zuschläge sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden, sondern Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung sind (Abgrenzung zu VI R 16/08).
Normenkette
§ 3b EStG
Sachverhalt
Flugkapitän K absolvierte nur Langstreckenflüge von Österreich nach Z. Ks Lohn bestand aus Grundgehalt und einer Flugzulage darauf von 36,9 %. Die Tarifparteien hatten die pauschale Zulage zur Abgeltung der Erschwernisse für die Tätigkeit während der Nachtzeit, an Samstagen und Sonntagen vereinbart. Von diesem Zuschlag entfielen tarifvertraglich auf Nachtarbeit 20 % und auf Sonntagsarbeit 14,3 %.
Mit der ESt-Veranlagung machte K geltend, dass entsprechend des Anteils an Nacht- und Sonntagsarbeit (20 %, 14,3 %) das Grundgehalt steuerfrei sei. K hatte damit weder beim FA noch beim FG Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2010, 6 K 2/08, Haufe-Index 2379520, EFG 2010, 1871).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung, keine Steuerfreiheit zu gewähren, aus den unter Praxis-Hinweisen dargestellten Erwägungen.
Hinweis
Der Besprechungsfall zeigt zweierlei: 1. Arbeits- und Tarifvertragsparteien steht es natürlich frei, bestimmte Lohnanteile der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN) zu widmen. Die Steuerfreiheit für SFN-Zuschläge können sie aber nicht gestalten; die richtet sich ausschließlich nach § 3b EStG. 2. Pauschale Zahlungen für SFN-Zuschläge erfordern die Abrechnung, daher der Hinweis im Leitsatz auf die Senatsentscheidung VI R 16/08 (BFH/NV 2010, 201).
1.§ 3b Abs. 1 EStG belässt neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen Grundlohn (laufender Arbeitslohn) und sonstigen Bezügen: "neben dem Grundlohn" (vgl. § 3b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 39b EStG, R 30 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a LStR). Zuschläge dürfen also insbesondere nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung sein, die sich auf die an Sonntagen etc. geleistete Tätigkeit erstreckt; entscheidend ist die tatsächlich zu diesen Zeiten geleistete Arbeit (BFH, Urteil vom 17.06.2010, VI R 50/09, BFH/NV 2010, 1913, BFH/PR 2010, 416 m.w.N.).
2. Der konkrete Bezug zwischen tatsächlich geleisteter Arbeit und Zulage fehlte hier. Denn die Zulage wurde nicht jeweils konkret und individuell nach den tatsächlich geleisteten Diensten errechnet. Sie war vielmehr pauschaler Teil einer einheitlichen, im österreichischen Tarifvertrag vereinbarten Gesamtentlohnung und letztlich nur ein Element eines Gesamtlohns für Flugpersonal. So wurden auch Grundgehalt und Flugzulage ungeachtet der Einsatzzeiten in stets gleicher Höhe und auch als Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung sowie bei Krankheit gewährt.
3. Zuschläge können zwar zunächst pauschal gezahlt werden, müssen dann aber im Nachhinein abgerechnet werden. Ein Beispiel bietet das im Leitsatz in Bezug genommene Urteil (BFH, Urteil vom 22.10.2009, VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201). Folge dieser Abrechnungsverpflichtung ist: stimmen die Pauschalzahlungen nicht mit dem errechneten Betrag für steuerfreie Zuschläge überein und wurden weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet, als durch die Pauschalzahlungen abgegolten, ist das über die Pauschale hinausgehende steuerpflichtiger Arbeitslohn. Weil hier aber die Pauschalzahlungen nicht als Abschlags- oder Vorauszahlungen, sondern abschließend ohne nachträgliche Abrechnung geleistet wurden, kam auch unter diesem Aspekt keine Steuerfreiheit in Betracht.
Für einen Sonderfall hatte der BFH in einer früheren Entscheidung auch schon die Anforderungen an den Nachweis gemindert (BFH, Urteil vom 24.11.1989, VI R 92/88, Haufe-Index 62714, BStBl II 1990, 315). Nachdem K aber seine Arbeitsleistung nicht fast ausschließlich nachts erbracht hatte, konnte auch damit die Steuerfreiheit nicht begründet werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.12.2010 – VI R 27/10