Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
In der Überweisung von Auslagen auf ein ausländisches Konto eines Arbeitnehmers kann eine Steuerhinterziehung begründet sein.
Sachverhalt
Strittig war, ob aufgrund einer Steuerstraftat eine verlängerte Festsetzungsfrist Anwendung fand. Der Antragsteller war seit 2002 als Angestellter einer britischen Gesellschaft in Großbritannien tätig. Das Gehalt wurde auf ein Konto im Inland überwiesen. Darüber hinaus stellte der Antragsteller der Gesellschaft Auslagen in Rechnung, die auf ein ausländisches Konto überwiesen wurden. Der Antragsteller gab Einkommensteuererklärungen in Hamburg ab, in denen er Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erklärt sowie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend machte. Den Auslagenersatz der britischen Gesellschaft erklärt er nicht. Die Steuerbescheide ergingen zunächst wie erklärt. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden die Zahlungen bekannt, so dass ein Steuerstrafverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet wurde. Es kam zu Änderungen der Einkommensteuerfestsetzungen gegen die sich der Antragsteller für die Jahre 2002 bis 2005 wandte. Zudem beantragte er Aussetzung der Vollziehung, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden. Hinsichtlich der Jahre 2002 bis 2005 sei insbesondere bereits Verjährung eingetreten, da hier keine Steuerhinterziehung gegeben sei.
Entscheidung
Der Antrag hatte keinen Erfolg, da das FG Hamburg die ernstlichen Zweifel nicht teilte, die der Antragsteller hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bescheide 2002 bis 2005 vorbrachte. Durch die Zahlung des Auslagenersatzes sei dem Antragsteller steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen. Hierbei habe es sich um die Erstattung von Werbungskosten gehandelt. Die Festsetzungsfrist sei dabei für die strittigen Jahre nicht abgelaufen, da hier die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO einschlägig sei, denn es sei von einer Steuerhinterziehung auszugehen. Der objektive Tatbestand sei dabei unstrittig gegeben, der subjektive Tatbestand des Vorsatzes liege nach hinreichender Überzeugung des Gerichts ebenfalls vor. Zumindest von einem bedingten Vorsatz sei auszugehen, da der Antragsteller die Auslagen bewusst auf ein ausländisches Konto habe transferieren lassen.
Hinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, wie schnell ein Steuerpflichtiger unter Umständen mit dem Tatbestand der Steuerhinterziehung konfrontiert wird. Für den Steuerfachmann mag es auf der Hand liegen, dass erstattete Werbungskosten zu versteuern sind, aber muss sich dies auch einem Steuerlaien aufdrängen? Zwar sprechen hier die Umstände durchaus dafür, dass dem Antragsteller die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens bewusst war, so dass die Entscheidung in der Sache zutreffend erscheint; doch scheinen mir die Ausführung des FG Hamburg, dass auch einem steuerliche Laien ohne Kenntnisse des Steuerrechts klar sein muss, welche Auswirkungen Erstattungen haben, zumal wenn in dem Erklärungsformular danach gefragt wird, sehr weitgehend. Welcher steuerliche "Laie" ist denn wirklich in der Lage ohne Hilfe das Steuerrecht zu durchdringen bzw. die Ausführungen in den Steuerformularen vollständig und in allen Einzelheiten zu verstehen? Insofern ist die Entscheidung in der Sache wohl zutreffend, zumal es sich "nur" um eine Entscheidung im Aussetzungsverfahren handelt, grundsätzlich gehen die Ausführungen jedoch zu weit.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2013, 3 V 69/13