Befreit sind:
- die Lieferung von Gegenständen, die in ein im Inland belegenes Umsatzsteuerlager eingelagert werden;
- die Lieferung von Gegenständen, die sich im Umsatzsteuerlager befinden (Lagerlieferungen);
- die Lieferung, die zu einem Zeitpunkt bewirkt wird, in dem die Gegenstände vom liefernden Unternehmer oder seinem Abnehmer von einem in ein anderes Umsatzsteuerlager befördert oder versendet werden. Dabei wird unterstellt, dass sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung bereits in dem Umsatzsteuerlager befinden, in das sie befördert oder versendet werden.
Auf den Status der Gegenstände kommt es nicht an. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Lieferungen von Unionswaren als auch von Nicht-Unionswaren, die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden.
Weitere Leistungen, die mit den eingelagerten Gegenständen unmittelbar zusammenhängen, sind ebenfalls steuerfrei, wenn sie der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung oder der Handelsgüte, der Vorbereitung des Vertriebs oder des Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände dienen.
Nicht steuerfrei sind:
- Lieferungen, bei denen die gelieferten Gegenstände für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sind;
- Umsätze der in der Anlage 1 zum UStG genannten Gegenstände durch und an Land- und Forstwirte, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.
Steuerpflichtige Leistungen
Leistungen, durch die die im Umsatzsteuerlager befindlichen Gegenstände für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufbereitet werden, sind steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung im Rahmen der Umsatzsteuerlagerregelung gilt grundsätzlich nur für Gegenstände, die nicht be- oder verarbeitet werden. Die Steuerbefreiung gilt zwar für "Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen". Das Be- und Verarbeiten der Gegenstände aus anderen Gründen steht jedoch einer Herausnahme des Gegenstands aus dem Umsatzsteuerlager gleich, sodass gleichzeitig die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangehende Lieferung (oder den innergemeinschaftlicher Erwerb oder die Einfuhr) entfällt. Somit erlaubt es § 4 Nr. 4a UStG z. B. nicht, eine "aufgeschobene" Ausgangsumsatzsteuer auf Ölprodukte zu "löschen", die zur Erzeugung neuer Ölprodukte in einem Steuerlager verwendet werden.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Umsätze mit den in der Anlage 1 zum UStG genannten Gütern.
Einlagerung und zusammenhängende Leistungen
Unternehmer A aus Hamburg lagert Tee (Nr. 5 der Anlage 1) in das Umsatzsteuerlager des V in Hamburg ein. A liefert den Tee im Umsatzsteuerlager an den belgischen Unternehmer B, B an den französischen Unternehmer C und C an den deutschen Unternehmer D. Der Tee bleibt im Umsatzsteuerlager des V eingelagert. – Die Lieferungen von A an B, B an C und C an D sind als Lieferungen in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei.
In das Umsatzsteuerlager des U in Bremen werden Kartoffeln (Nr. 1 der Anlage 1) eingelagert. U behandelt die Kartoffeln im Auftrag des Einlagerers E mit einem speziellen Verfahren, um sie frisch zu halten. Die Leistung des U an E ist als Leistung im Zusammenhang mit der Erhaltung der eingelagerten Kartoffeln steuerfrei.
Gem. § 4 Nr. 4a Buchst. a Satz 1 UStG kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG nur für Lieferungen in Betracht, die an einen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt werden. So ist z. B. der Verkauf von Silber (aus Position 7106 des Zolltarifs) in einem Zolllager, das gleichzeitig ein Umsatzsteuerlager darstellt, an Privatkunden umsatzsteuerpflichtig.
Einlagerung in ein Umsatzsteuerlager im Reihengeschäft
Im Fall eines Reihengeschäfts, z. B. mit 3 Beteiligten (die alle über die Bewilligung für ein Umsatzsteuerlager verfügen), in dem der Liefergegenstand durch den letzten Abnehmer in ein Umsatzsteuerlager transportiert wird, kann die ruhende (erste) Lieferung in diesem Reihengeschäft mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG fallen. Nach der Vorschrift ist die Lieferung eines der in Anlage 1 zum UStG fallenden Gegenstands an einen Unternehmer für sein Unternehmen steuerfrei, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird (1. Alternative) oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet (2. Alternative).
Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei einem Reihengeschäft mit 3 Beteiligten Unternehmern U1, U2, U3, in dem der Liefergegenstand durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet wird, in ein Umsatzsteuerlager, ist die Warenbewegung nach § 3 Abs. 6a Satz 3 UStG der Lieferbeziehung U2 – U3 zuzuordnen. Im Rahmen dieser Lieferung von U2 an U3 gelangt der Liefergegenstand in ein Umsatzsteuerlager, sodass – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – der Tatbestand der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a Satz 1 B...