Kommentar
Mit rund einjähriger Verspätung hat das BMF seinen Anwendungserlass zur Abgrenzung von Sachbezügen und Geldleistungen herausgegeben.
Grund für den Erlass sind gesetzliche Verschärfungen bei der Sachbezugsdefinition und die eingeschränkte Begünstigung von Gutschein und Geldkarten (vgl. hierzu News). Beides sollte eigentlich in vollem Umfang seit 2020 gelten, ist in der Praxis aber vor allem auf Unverständnis gestoßen.
Durch den neuen Verwaltungserlass werden erfreulicherweise nicht nur viele Zweifelsfragen geklärt, sondern es gibt auch eine teilweise Verschiebung der Verschärfungen auf das Jahr 2022. Eine solche Übergangsregelung hatte sich seit Ende letzten Jahres angedeutet, weil die Regierungsfraktionen im Bundestag eine Nichtbeanstandungsregelung eingefordert hatten, "um den Kartenanbietern Zeit zur Umstellung zu geben und die seit 2020 bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden" (Bundestags-Drucksache 19/25160, S. 139).
Geldleistung oder Sachbezug
Die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug ist insbesondere bei der Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von aktuell 44 EUR von entscheidender Bedeutung, aber auch bei der Abgrenzung steuerfreier Aufmerksamkeiten bis zu 60 EUR bei persönlichen Ereignissen und bei der Anwendung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG.
Rückblick und Auslöser der gesetzlichen Verschärfungen
Ob Barlohn oder Sachbezüge vorliegen, entschied sich vor 2020 allein danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen kann. Es kam nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinen Mitarbeitern den zugesagten Vorteil verschafft (BFH, Urteile v. 11.11.2010, VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10). Die Finanzverwaltung war dieser Rechtsprechung gefolgt (H 8.1 Abs. 1-4 LStH).
Zuletzt hatte der BFH die Abgrenzung jedoch wieder strenger gefasst (Urteil v. 7.6.2018, VI R 13/16 und Urteil v. 4.7.2018, VI R 16/17). In beiden Fällen ging es um die Behandlung von Zusatzkrankenversicherungen. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Mitarbeitern unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt nach Auffassung des BFH begünstigter Sachlohn vor. Anders ist es hingegen, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlt unter der Bedingung, dass die Mitarbeiter eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen.
In der Urteilsbegründung hatte der BFH auch zwischen Gutscheinen und sog. Geldkarten differenziert. Solche Geldkarten, die in den letzten Jahren zunehmend Verbreitung gefunden haben, enthielten keine Leistungsverpflichtung und die Sachbezugseigenschaft sei zweifelhaft.
Gesetzliche Neuregelung
Durch die Rechtsprechung entstandene Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug sollten eigentlich durch eine gesetzliche (Neu-)Regelung ab 2020 beseitigt werden. Sie hatte das Ziel, den Begriff der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs klar zu definieren, um damit mehr Rechtssicherheit zu schaffen.
Mit der gesetzlichen Definition (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG) wird seitdem festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Das führt dazu, dass die Übergabe von Geld an den Arbeitnehmer, auch wenn dieses als zweckgebundene Leistung für einen Sachbezug hingegeben wird, steuerpflichtig ist. Ebenso sind nachträgliche Kostenerstattungen als Barlohn vom ersten Euro an steuerpflichtig.
Schädlich hinsichtlich der Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ist es demnach beispielsweise, wenn der Arbeitgeber zweckgebundene Tankzuschüsse vergibt oder nachträglich Treibstoffkosten erstattet. Nicht mehr begünstigt sind regelmäßig auch durch den Arbeitgeber selbst erstellte Gutscheine, weil diese oftmals zu einer nachträglichen Kostenerstattung führen (zu einer Ausnahme siehe unten).
Die vorstehenden Verschärfungen gelten seit 2020. Eine Übergangsregelung dazu gewährt auch der Erlass nicht.
Weiterhin als Sachbezüge begünstigt sind nach dem Verwaltungserlass ausdrücklich:
- die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss durch den Arbeitgeber,
- die Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit bei Abschluss durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann,
- die Gewährung von Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken).
Sonderregelung für Gutscheine und bestimmte Geldkarten
Die gesetzliche Neuregelung erfasst auch sog. Geldsurrogate als schädlich. Damit könnten grundsätzlich auch Gutscheine gemeint sein. Gutscheine und Geldkarten sind jedoch ein flexibles Mittel der Sachzuwendung im Rahmen der 44-EUR-Freigrenze und gerade in der heutigen digitalen Zeit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern weit verbreitet. Daher ist eine Ausnahm...