Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 28.08.2000, 32-S 2257a-2/20-42030
I. Steuerpflichtige Bezüge
I.1 Bezüge als Abgeordneter
Auf Grund des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz – AbgG –) vom 2. Mai 1994 (GVB1. S. 954), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2000 (GVBl. S. 215), sind nach § 22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtig:
- Grundentschädigungen gem. § 5 AbgG,
- Übergangsgelder gem. § 12 AbgG,
- Altersentschädigungen gem. §§ 13 und 16 AbgG,
- Versorgungsabfindungen gem. § 17 AbgG,
- Sterbegelder gem. § 18 AbgG,
- Hinterbliebenenbezüge nach § 19 AbgG,
- grundsätzlich Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gem. § 21 Abs. 3 und 4 AbgG (wegen Steuerbefreiung vgl. Tz. II bzw. IV.1),
- die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens für private Fahrten, die durch außerhalb des Mandats stehende Zwecke, wie z. B. Urlaubsfahrten, veranlasst sind (zur Abgrenzung vgl. Tz. II.)
Die Bezüge sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen sind. Nach dem Gedanken des „verkürzten Zahlungsweges” gelten auch als zugeflossen die ggf. vom Abgeordneten durch Abtretung an seine Fraktion oder Partei geleisteten Fraktions- oder Sonderparteibeiträge (zum Abzug als Sonderausgaben vgl. Tz. IV.2).
I.1.1 Übergangsgeld/Versorgungsabfindung
Übergangsgeld nach § 12 AbgG wird wahlweise entweder in monatlichen Teilbeträgen oder in einer Summe ausgezahlt. Für das in einer Summe gezahlte Übergangsgeld (außerordentliche Einkünfte) gilt nach § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. c EStG die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG entsprechend. Nach dieser sog. „Fünftelregelung” berechnet sich die auf die außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer auf Antrag wie folgt:
Zunächst ist für das Kalenderjahr, in dem die außerordentlichen Einkünfte zugeflossen sind, die Einkommensteuerschuld zu ermitteln, die sich ergibt, wenn die außerordentlichen Einkünfte nicht in das zu versteuernde Einkommen einbezogen werden. Sodann ist in einer Vergleichsberechnung die Einkommensteuer zu errechnen; die sich unter Einbeziehung eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte ergibt. Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Steuerbeträgen ist zu verfünffachen und der sich so ergebende Steuerbetrag ist der ohne die außerordentlichen Einkünfte ermittelten Einkommensteuer zuzurechnen. Durch die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG darf die sich bei einer Normalbesteuerung ergebende Einkommensteuerschuld nicht überschritten werden.
Diese Regelung findet auch auf die Versorgungsabfindung entsprechend Anwendung.
I.1.2 Altersentschädigung/Hinterbliebenenversorgung/Sterbegeld
Nach § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG findet auf diese Versorgungsbezüge die Rege- lung des § 19 Abs. 2 EStG entsprechend Anwendung (Versorgungsfreibetrag). Danach bleiben 40 v. H. der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch ein Betrag von 6.000 DM im Veranlagungszeitraum, steuerfrei. Dieser Höchstbetrag kann nicht mehrfach gewährt werden. Erhält ein Berechtigter neben Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetengesetz noch andere Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG, können höchstens insgesamt 6.000 DM steuerfrei belassen werden.
I.2 Bezüge aus mit dem Mandat verbundenen Tätigkeiten
§ 22 Nr. 4 EStG umfasst grundsätzlich nur solche Leistungen, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes erbracht werden. Bezüge aus mit dem Mandat zwar verbundenen Tätigkeiten, die aber außerhalb des AbgG erbracht werden, wie z. B. Zahlungen der Fraktionen, unterliegen den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen. Sie können insbesondere als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) oder sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln sein.
I.3 Bezüge aus nicht durch das Mandat veranlassten Tätigkeiten
Die einkommensteuerliche Behandlung von Einkünften, die ein Abgeordneter aus nicht durch das Mandat veranlassten Tätigkeiten neben seinem Abgeordnetenmandat bezieht, bleibt durch § 22 Nr. 4 EStG unberührt. In Frage kommen typischerweise insbesondere
Publikationen, Vorträge, Gutachten etc.
Hierbei handelt es sich regelmäßig um Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
- Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder ähnli- chen Gremiums
- Personen, die in entsprechenden Gremien mit der Überwachung der Geschäftsfüh- rung beauftragt sind, erzielen regelmäßig Einkünfte aus sonstiger selbständiger Ar- beit (§ 18 Abs. 1 Nr.3 EStG).
- Beratung, Interessenvertretung oder ähnliche Tätigkeiten.
Es dürfte sich regelmäßig um Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) handeln. Auch wenn ein Mitglied des Landtages dabei gegen Verhaltensregeln (z. B. Unzulässigkeit einer Annahme von Zuwendungen) verstößt, hat dies keine Auswirkungen auf die Besteuerung der vereinnahmten Beträge nach den allgemeinen Grundsätzen. Werden Bezüge im Rahmen eines Dienstverhältnisses bezahlt, handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Letztlich kann eine steuerliche Beurteilun...