OFD Frankfurt/M, Verfügung v. 02.11.2023, S 2334 A - 32 - St 210

Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:

1

Nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen W ohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

2

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 , wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen W ohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) für das Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und ab 1. Januar 2020 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem W echsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Rdnr. 1 und die Regelungen dieser Randnummer sind nicht anzuwenden.

3

Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist weder bei Anwendung der Rdnr. 1 noch bei Anwendung der Rdnr. 2 anzuwenden.

4

Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach§ 40 EStG pauschal erhoben wird.

5

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.

6

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils §8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.

7

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 13. März 2019 (BStBl 2019 I S. 216) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden. Dieser Erlass wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zusätze der OFD:

Die Regelungen sind auch auf die Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an einen Arbeitnehmer anzuwenden.

Die Regelungen sind nicht für Elektrokleinstfahrzeuge, wie beispielsweise zusammenklappbare Elektroroller, anzuwenden, da diese als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Damit findet für Elektrokleinstfahrzeuge auch § 3 Nr. 37 EStG keine Anwendung.

Zubehör von (Elektro-) Fahrrädern:

Zur Klarstellung für die Praxis wird in H 3.37 LStH 2024 ein neues Stichwort „Zubehör“ mit Beispielen für die Anwendung des § 3 Nummer 37 EStG aufgenommen.

Zubehör

Fahrradtypisches Zubehör sind alle unselbstständigen Einbauten (fest am Fahrradrahmen oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile).

Beispiel für die Anwendung des § 3 Nr. 37

Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad mit einem Fahrradanhänger. Nach Inbetriebnahme wird noch ein Schloss fest am Rahmen des (Elektro-)Fahrrads verbaut. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des (Elektro-)Fahrrads ist steuerfrei nach § 3 Nr. 37 . Dabei sind unselbstständige Zubehörteile, wie das fest am Rahmen des Fahrrads verbaute Schloss, von der Steuerbefreiung mit-umfasst. Unerheblich für die Anwendung des § 3 Nr. 37 ist, zu welchem Zeitpunkt die unselbständigen Zubehörteile fest mit dem (Elektro- )Fahrrad verbaut wurden. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Fahrradanhängers ist dagegen steuerpflichtig und gesondert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 zu bewerten.

Beispiele für begünstigtes Zubehör

Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile wie z. B. Fahrradständer, Gepäcktr...

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