Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Übernimmt der Arbeitgeber für seine Fluglotsen die Kosten für eine Regenerationskur, die sowohl dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dient als auch einen allgemeinen Erholungswert hat, sind die Kosten nach sachgerechter Schätzung aufzuteilen.
Sachverhalt
Streitig ist, ob die Übernahme von Kosten für eine Regenerationskur durch den Arbeitgeber für seine Mitarbeiter (Fluglotsen) als steuerpflichtiger Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Der Kläger war arbeitsvertraglich im Interesse des Arbeitgebers zur regelmäßigen Teilnahme an einer Kur verpflichtet, deren Kosten der Arbeitgeber trug. Die Kurmaßnahmen umfassten ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Tauglichkeit zum Flugverkehrskontrolldienst sowie Fitnesstraining und Massagen. Da diese Maßnahmen nicht nur den eigenbetrieblichen Zwecken des Arbeitgebers dienten, d. h. der Feststellung der beruflichen Tauglichkeit des Klägers, sondern darüber hinaus den körperlichen Allgemeinzustand des Klägers verbesserte, qualifizierte das Finanzamt die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber in voller Höhe als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidung
Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Kuraufwendungen seien sowohl durch das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und müssten daher in einen nicht steuerbaren und einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt werden. werden. Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sei insbesondere dadurch gegeben, dass die Fluglotsen eine außergewöhnlich hohe Verantwortung für die Sicherheit der Passagiere hätten und körperlich fit sein müssten, um ihre beruflichen Aufgaben fehlerfrei nachkommen zu können. Die Kurmaßnahmen hätten jedoch auch einen allgemeinen Erholungs- und Erlebniswert für den Kläger, so dass ein Teil der Kosten als Arbeitslohn zu versteuern seien. Die Kostenaufteilung erfolge nach sachgerechter Schätzung. Unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen sei ein Aufteilungsmaßstab von 50% angemessen.
Hinweis
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig (Az. BFH VI R 7/08). Es folgt der neuen Rechtsprechung des BFH, wonach gemischt veranlasste Aufwendungen nach sachgerechter Schätzung aufzuteilen sind, so dass nur ein Teil dieser Aufwendungen der Steuerpflicht unterliegt. Ob die Entscheidung des FG höchstrichterlich bestätigt wird, bleibt abzuwarten. Entsprechende Steuerfestsetzung sollten offen gehalten werden.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 10.07.2007, 5 K 369/02