BMF, Schreiben v. 30.12.2003, IV C 6 – S 1301 Sow – 22/93

Bezug: Meine Schreiben vom 4. Juli 1988 - IV C 6 - S 1301 Sow - 2/88 - (BStBl. S. 193) und vom 24. November 1993 - IV C 6 - S 1301 Sow - 22/93 -

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der o. g. Frage wie folgt Stellung genommen:

Nach Auflösung der UdSSR sind auch deren Gesetze und Verordnungen weitgehend gegenstandslos geworden. Da die Nachfolgestaaten inzwischen eigene Geseze erlassen haben, ist über die Frage der steuerlichen Behndlung von zwischengesellschaftlichen Dividendenausschüttungen für jeden Nachfolgestaat der ehemaligen UdSSR gesondert zu entscheiden.

Hinzu kommt, daß das mit der ehemaligen UdSSR abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht für alle Nachfolgestaaten weiter anzuwenden ist (s. BStBl 1993 I S. 4) und Feststellungen zum Steuer- und Gesellschaftsrecht dieser Staaten bisher nur sehr lückenhaft getroffen werden konnten. Eine Neuregelung läßt sich daher zur Zeit lediglich für die Russische Föderation und Weißrußland treffen.

Im einzelnen gilt für die Besteuerung von Schachteldividenden, die Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Gebiet der früherern UdSSR ausschütten, folgendes:

1. Indirekte Steueranrechnung nach § 26 Abs. 2 KStG

Beteiligt sich eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland an einer Kapitalgesellschaft in der Russischen Föderation oder in Weißrußland (Belarus), findet bezüglich der Steuer auf Dividendenausschüttungen – bis auf weiteres – Art. 7 DBA Anwendung (Quellensteuer = 15 v.H.), wobei die Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung nach Art. 19 Ab. 1 Buchst. b DBA durch Anrechnung dieser Steuer behebt.

Aufgrund der im deutsch-sowjetischen DBA fehlenden Schachtelbefreiung für zwischengesellschaftliche Dividenden kann die wirtschaftliche Doppelbelastung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 KStG durch Anrechnung der russischen Körperschaftsteuer (allgemeiner Steuersatz: 32 v.H.) und der weißrussischen Körperschaftsteuer behoben werden (Abschnitt 76 Abs. 3 KStR). Bei den in den vorgenannten Ländern gegründeten Gesellschaften in der Form der geschlossenen AG und der GmbH sowie künftigen vergleichbaren Gesellschaften handelt es sich um Kapitalgesellschaften im Sinne von § 26 Abs. 2 KStG. Die von diesen Gesellschaften zu entrichtenden Körperschaftsteuern von 32 v.H. bzw. 30 v.H. entsprechen nach meinen Feststellungen der deutschen Körperschaftsteuer. Die Voraussetzungen für eine indirekte Steueranrechnung nach § 26 Abs. 2 KStG sind damit insoweit erfüllt.

Hinsichtlich der Ausschüttungen von Schachteldividenden von Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in anderen als in den vorgenannten Staaten werde ich im Einzelfall feststellen, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung nach § 26 Abs. 2 KStG vorliegen.

2. Steuerpauschalierung

Statt der indirekten Anrechnung kann bis zum Inkrafttreten neuer DBA mit den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR mit Wirkung ab VZ 1994 bei Ausschüttung von Gewinnanteilen aus wesentlichen Beteiligungen auf Antrag die deutsche Steuer nach dem BMF-Schreiben vom 10. April 1984 pauschal festgesetzt werden – sog. Pauschalierungserlaß – (BStB I S. 252). Tz. 10 dieses BMF-Schreibens gilt insoweit nicht.

3. Quasi-Schachtelprivileg nach § 26 Abs. 3 KStG

Für die Staaten Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, die als Entwicklungsländer i. S. d. § 26 Abs. 3 KStG anzusehen sind, gilt das sog. Quasischachtelprivileg (§ 26 Abs. 3 KStG i. d. F. des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September 1993, BGBl. I S. 1569, BStBl I S. 774 i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 3 und Verordnung vom 14. Dezember 1993, BGBl. I S. 2041.

Mein Schreiben vom 4. Juli 1988 – IV C 6 – S 1301 Sow – 2/88 –, veröffentlicht im Bundessteuerblatt 1988 Teil i S. 193, wird hiermit aufgehoben.

 

Normenkette

KStG § 26

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 97

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