FinMin Berlin, Erlass vom 25.2.2020, III B - S 2121 - 2/2011-1
Gemäß § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) XI, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.
Wegen der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade zum 1.1.2017 ist
- für VZ bis 2016 das – bei Pflegestufe I bis III gewährte – Pflegegeld nach § 37 SGB XI in der vor dem 1.1.2017 geltenden Fassung maßgeblich;
- für VZ ab 2017 das – bei Pflegegrad 2 bis 5 gewährte – Pflegegeld nach § 37 SGB XI bzw. der – bei Pflegegrad 1 gewährte – Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der jeweils nach dem 31.12.2016 geltenden Fassung maßgeblich.
Zum sachlichen Anwendungsbereich:
§ 3 Nr. 36 EStG ist außer auf weitergeleitete Erstattungen für Leistungen im Sinne des SGB XI auch auf vergleichbare Fälle von weitergeleiteten Erstattungen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung anzuwenden, welche aufgrund anderer Sozialleistungsgesetze gewährt werden.
Vergleichbare Fälle in diesem Sinne sind:
Erstattungen
- Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung,
- Leistungen aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge,
- Leistungen der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder und Leistungen der freien Heilfürsorge (oder unentgeltliche truppenärztliche Versorgung), wenn der Betreffende trotz Pflegebedürftigkeit (vorübergehend) noch im aktiven Dienst ist (bzw. im Einzelfall sein sollte),
- Leistungen im Sozialhilferecht (SGB XII),
- entsprechende Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.
Die weitergeleiteten Erstattungen in vergleichbaren Fällen sind steuerfrei, soweit diese das höchstmögliche Pflegegeld nach § 37 SGB XI (das entspricht Pflegegrad 5 für VZ ab 2017 bzw. Pflegestufe III für VZ bis 2016) nicht übersteigen. Voraussetzung ist, dass die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sind.
Nicht erfasst von der Steuerbefreiung sind vom Pflegebedürftigen selbst zusätzlich gewährte Vergütungen. Dies gilt auch, wenn die „Gesamtvergütung” unterhalb der Höhe des Pflegegelds nach § 37 SGB XI bleibt.
Zum persönlichen Anwendungsbereich:
Die Steuerfreiheit für Pflegepersonen, die keine Angehörigen sind, ist nur zu gewähren, wenn sie eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 36
SGB XI § 37