In der folgenden alphabetischen Übersicht wird für einige berufliche Tätigkeiten erörtert, ob die Steuerbefreiung beispielhaft nach § 3 Nr. 26 EStG greift oder nicht.
Ärzte als Unterrichtende: Der nebenberuflich erteilte Unterricht, den ein Krankenhausarzt an einer dem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule erteilt, ist auch dann nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, wenn er sich auf den Kreis der Pflegeschüler dieses Krankenhauses beschränkt.
Ärzte im Behindertensport: Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen des Rehabilitations- bzw. Behindertensports fällt dem Grunde nach unter § 3 Nr. 26 EStG, wenn auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Aufsichtvergütung für die juristische Staatsprüfung: Vergütungen an Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte des höheren Dienstes, die nebenamtlich als Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Referendare tätig sind, fallen unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG und sind bis zur Höhe von 3.000 EUR jährlich steuerfrei.
Bahnhofsmission: Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiter in Bahnhofsmissionen i. H. v. 60 % der Einnahmen, max. i. H. v. 3.000 EUR steuerfrei belassen werden.
Diskussionsleitertätigkeit: Aufwandsentschädigungen für eine Diskussionsleitertätigkeit fallen unter den Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 26 EStG.
Geschäftsführung einer gemeinnützigen Stiftung: Die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit der Geschäftsführung einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung, deren Zweck es vornehmlich ist, Bedürftige zu unterstützen, stellt keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflegeleistung oder Betreuungsleistung dar.
Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheimen, Krankenhäusern usw.: Reine Hilfsdienste, wie z. B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen u. ä. Einrichtungen, stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG.
Hochschulprofessor: Vortragstätigkeiten sind nicht "nebenberuflich" i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG oder § 3 Nr. 26a EStG, wenn erhebliche Berührungspunkte und Überschneidungen zu einer hauptberuflichen Tätigkeit als Hochschulprofessor bestehen und die Vortragsveranstaltungen auch Ausfluss der hauptberuflichen Fähigkeiten und Expertise des Steuerpflichtigen sind.
Lehrbeauftragte an Schulen oder Universitäten: Vergütungen an ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den Schulen für einen ergänzenden Unterricht eingesetzt werden, sind – soweit von den Schulen mit den Lehrbeauftragten nicht ausdrücklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird – den Einnahmen aus selbstständiger (unterrichtender) Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen und nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Ebenso sind Zahlungen einer französischen Universität an einen deutschen Lehrbeauftragten im Inland nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.
Patientenfürsprecher: Die Tätigkeit als Patientenfürsprecher stellt keine Pflege alter, kranker oder Menschen mit Behinderung dar. Die an die Patientenfürsprecher gezahlten Aufwandsentschädigungen sind daher nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.
Prüfungstätigkeit: Die nebenamtliche Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers der Rechtswissenschaft am Landesjustizprüfungsamt für die erste juristische Staatsprüfung ist nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.
Rettungskräfte: Folgende Personen erfüllen mit ihren Tätigkeiten das Merkmal der "Pflege" und sind insgesamt nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt:
- Rettungssanitäter und -schwimmer und Notärzte in Rettungs- und Krankentransportwagen sowie im Rahmen von Großveranstaltungen,
- Einsatzkräfte der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung, soweit eine Personenbergung im Vordergrund steht,
- Kriseninterventionspersonen (psychologische Soforthilfe für traumatisierte Opfer und deren Angehörige bei schweren oder tragischen Unfällen),
- Helfer vor Ort (organisierte Helfer, die bis zum Eintreffen eines Rettungsmittels mit qualifizierten basismedizinischen Maßnahmen Ersthilfe leisten),
- Einsatzleiter Rettungsdienst vor Ort.
Die Einnahmen dieser ehrenamtlichen Rettungskräfte sind nicht mehr in solche aus Rettungseinsätzen und solche aus Bereitschaftszeiten aufzuteilen.
Schriftleiter: Ein Schriftleiter einer Fachzeitschrift mit Klausurenteil übt keine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder vergleichbare Tätigkeit aus.
Schulweghelfer und Schulbusbegleiter: Gemeinden gewähren den grundsätzlich als Arbeitnehmer beschäftigten Schulweghelfern und Schulbusbegleitern Aufwandsentschädigungen. Diese sind nebeneinander sowohl nach § 3 Nr. 26 EStG als auch nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG begünstigt. Die Vorschriften sind in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Reihenfolge zu berücksichtigen.
Stadtführer: Die Tätigkeit eines Stadtführers ist – vergleichbar mit einer unt...