2.1 Gesetzliche Regelung
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 840 EUR im Jahr steuerfrei (sog. Ehrenamtspauschale). Die Steuerbefreiung der Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat keine weiteren Voraussetzungen; sie muss insbesondere nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. Eine von § 3 Nr. 26a EStG begünstigte Tätigkeit ist danach (ohne weitere Voraussetzungen) schon dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig wird.
Darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtige Einnahmen, die je nach ihrer Eigenart und nach den Umständen ihrer Erzielung zu den Einkünften aus selbstständiger oder aus nichtselbstständiger Arbeit, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder zu den sonstigen Einkünften zählen können. Bei dem Freibetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag, d. h., es erfolgt keine Zwölftelung, wenn die Tätigkeit im Laufe des Jahres begonnen oder beendet wird.
Die nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Einnahmen sind kein Arbeitsentgelt und damit auch von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG erfordert – anders als der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG – nicht, dass der Steuerpflichtige die steuerfreien Einnahmen gerade als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer Tätigkeit oder künstlerisch oder unmittelbar im Rahmen der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erzielt.
Mit dem Freibetrag wird pauschal der Aufwand, der den nebenberuflich tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht, abgegolten. Es sollen vor allem ehrenamtliche Engagements für Vereine und karitative Organisationen steuerlich gefördert werden. Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG ist eine "nebenberufliche" Tätigkeit. Wer bereits als Teilzeit- oder Vollzeitkraft beim Verein angestellt ist, kann diesen zusätzlichen Ehrenamtsfreibetrag nicht beanspruchen. Für das Merkmal "nebenberuflich" ist auf die Rechtsprechung zu § 3 Nr. 26 EStG zu verweisen. Danach darf die Tätigkeit vom zeitlichen Umfang her nicht mehr als 1/3 der Tätigkeit ausmachen, die ein denselben Beruf ausübender Vollerwerbstätiger zu erbringen hat.
Die Finanzverwaltung hat sich in einem umfangreichen Schreiben zu der Vorschrift geäußert.
2.2 Begünstigte Tätigkeiten
Der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG entspricht in seiner Struktur weitgehend dem Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG. Auch er zielt der Sache nach auf die Vergünstigung der ehrenamtlichen Tätigkeit ab. Voraussetzung der Begünstigung ist, unabhängig davon, dass die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung ausgeübt wird, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dient. Die Steuerbegünstigung ist ein Jahresbetrag.
Anders als § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG ("Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten") enthält § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG keinen Katalog begünstigter Tätigkeiten. Ist die ehrenamtlich tätige Person im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts i. S. v. § 3 Nr. 26a Alt. 1 EStG tätig, muss deren ehrenamtlich unterstützte Tätigkeit nicht der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dienen.
Die Steuervergünstigung hat vor allem Auswirkungen auf die Vereinspraxis, ist jedoch nicht auf Vorstandsmitglieder, Funktionäre oder sonstige Verantwortungsträger begrenzt. Jede Tätigkeit ist begünstigt, d. h. es gibt keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen/ideellen Bereich einschließlich Zweckbetriebe (keine Steuerbegünstigung gibt es aber im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder bei der Vermögensverwaltung). Unter § 3 Nr. 26a EStG fallen z. B. folgende Tätigkeiten:
- Vorstandsmitglied eines gemeinnützigen Vereins – Zahlungen von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand sind nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist,
- Schatzmeister, Kassierer, Bürokräfte eines gemeinnützigen Vereins,
- Platzwart einer Sportanlage eines gemeinnützigen Vereins,
- Ausbilder von Tieren (Hunden oder Pferden) in ...