Zusammenfassung
Die Ehrenamtlichkeit schließt bei einer dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglichen Tätigkeit die Begründung eines abhängigen – und damit versicherungspflichtigen – Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Die Bezeichnung einer Tätigkeit als "ehrenamtlich" führt für sich allein nicht zur Steuerfreiheit der daraus fließenden Entschädigung. Einnahmen aus einem Ehrenamt können aber aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung ganz oder teilweise steuerfrei sein. Das gilt z. B. für die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen und für Beträge, die von bestimmten Arbeitgebern/Auftraggebern für eine nebenberufliche Tätigkeit gezahlt werden und im Rahmen der sog. Übungsleiterpauschale oder der sog. Ehrenamtspauschale steuerfrei bleiben.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sind die Sozialversicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht an die Entscheidungen der Finanzbehörden gebunden.
Lohnsteuer: Ehrenamtliche Tätigkeiten werden häufig selbstständig ausgeübt. Die Abgrenzung zu einer Arbeitnehmertätigkeit bestimmt sich steuerlich nach allgemeinen Kriterien (§ 1 LStDV). Erhält ein ehrenamtlich tätiger Funktionär eine Aufwandsentschädigung, die betragsmäßig den entstehenden Sachaufwand abdeckt, sind diese Einnahmen nicht einkommensteuerpflichtig. Fließen aus solchen Ehrenämtern dagegen höhere Einnahmen zu, gibt es verschiedene Steuerbefreiungen:
Sozialversicherung: Die nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG steuerbefreiten Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit stellen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung dar. Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit ehrenamtlich Tätiger regelt § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III. In § 6 Abs. 1 SGB VII wird die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung geregelt. Beitragsrechtliche Besonderheiten bei Ehrenamtsinhabern in der gesetzlichen Rentenversicherung regeln die §§ 163 und 168 SGB VI. Außerdem ist die höchstrichterliche Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit hinsichtlich der Abgrenzung einer unselbstständigen Beschäftigung von der Ehrenamtlichkeit zu beachten.
Lohnsteuer
1 Bezüge grundsätzlich steuerpflichtig
Die Frage, ob eine Tätigkeit mit dem Charakter des Ehrenamtes im Rahmen einer unselbstständigen Beschäftigung ausgeübt wird, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit fließende Entschädigung gehört zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften, wenn der Tätige persönlich weisungsgebunden oder in den Organismus der Stelle, für welche die Tätigkeit ausgeübt wird, eingegliedert ist. Die Bezüge sind grundsätzlich auch dann steuerpflichtig, wenn sie als "Aufwandsentschädigung" bezeichnet werden.
2 Steuerliche Förderung
2.1 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
2.1.1 Steuerfreie gesetzliche Aufwandsentschädigungen
Aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden, bleiben nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, wenn sie
- auf einem Bundes- oder Landesgesetz oder
- auf einer bundes- oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhen oder
- von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind.
2.1.2 Andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste leisten, sind steuerfrei soweit sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Hierunter fallen Aufwandsentschädigungen an
- ehrenamtliche Ortsvorsteher,
- Gemeinde- und Stadtratsmitglieder,
- Vorstandsmitglieder von öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden, etwa Abwasser- oder Abfallzweckverbänden, sowie
- Mitglieder von berufsständischen Kammern (Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern).
Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Öffentliche Dienste leisten grundsätzlich alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und hoheitliche (einschließlich schlichter Hoheitsverwaltung) Aufgaben ausüben, die nicht der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind.
Nur tatsächliche Aufwandsentschädigungen begünstigt
Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung ist, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären.
Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt deshalb insoweit nicht vor, als die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird oder dem Empfänger ein abziehbarer Aufwand nicht oder offenbar nicht in Höhe der gewährten Entschädigung erwächst. Das Finanzamt hat das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob die als Aufwandsentschädigung gezahlten Beträge tatsächlich zur Bestreitung eines abz...