Bestimmte Verwaltungsakte sind nicht erzwingbar, so insbesondere

  • das Auskunftsersuchen bei Vorliegen eines Auskunftsverweigerungsrechts,[1]
  • die Versicherung an Eides statt,[2]
  • die Befolgung von "Soll-Vorschriften", wie z. B. die Bezeichnung des Verwaltungsakts bei Einlegung eines Rechtsbehelfs und dessen Begründung,[3]
  • Amtshilfepflichten der Behörden,[4]
  • die Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen, wenn der Steuerpflichtige durch das Zwangsgeld gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten,[5]
  • die Drittschuldnererklärungen bei Forderungspfändungen hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die Forderung als begründet anerkannt wird.[6]
 
Praxis-Tipp

Geringer steuerlicher Erfolg

Beachten Sie, dass ein Zwangsgeld auch dann nicht festgesetzt werden kann, wenn kein oder nur ein geringer steuerlicher Erfolg zu erwarten ist. Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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