Die Festsetzung von Zwangsgeld kommt für die Durchsetzung von Verwaltungsakten im gesamten Besteuerungsverfahren in Betracht, also insbesondere im Ermittlungs-, Außenprüfungs-, Erhebungs-, Vollstreckungs- und Einspruchsverfahren. Als durch Zwangsgeld erzwingbare Verwaltungsakte kommen insbesondere in Betracht

  • die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung[1];
  • die Aufforderung, eine Auskunft zu erteilen oder Urkunden vorzulegen[2];
  • die Aufforderung, eine Außenprüfung zu dulden und zu ihrer Durchführung bestimmte Hilfspflichten zu erfüllen.[3]

    Für Zwecke der Außenprüfung gibt es das Verzögerungsgeld.[4] Es ist ein Druckmittel eigener Art, mit präventiven und repressiven Elementen (ähnlich dem Verspätungszuschlag). Anders als das Zwangsgeld[5] ist es auch nach (verzögerter) Erfüllung der zunächst vergeblich eingeforderten Mitwirkungshandlung nicht aufzuheben. Die Anforderungen an die rechtmäßige und ermessensgerechte Festsetzung eines Verzögerungsgelds sind sehr hoch.[6]

  • die Aufforderung, das Betreten von Grundstücken und Räumen zu gestatten[7];
  • die Aufforderung, eine Drittschuldnererklärung abzugeben.[8]

In einigen Fällen ist die Festsetzung von Zwangsgeldern gesetzlich verboten. So sind insbesondere nicht erzwingbar

  • die Versicherung an Eides statt[9]
  • die Vorladung zur Besprechung im Einspruchsverfahren[10]
  • die Aufforderung zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen, wenn der Steuerpflichtige durch das Zwangsgeld gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu belasten.[11]

Ein Zwangsgeld kommt ferner nicht in Betracht, wenn

  • der Steuerpflichtige zur Erfüllung einer Sollvorschrift angehalten werden soll, z. B. zur Begründung seines Einspruchs[12]
  • kein oder nur ein geringer steuerlicher Erfolg zu erwarten ist (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

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