Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Abzugsfähige Betriebsausgaben
- Nichtabzugsfähiger Aufwand
- Abgrenzungsfragen
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder |
4396 |
6436 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder |
4397 |
6437 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Steuerlich abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern |
2103 |
7303 |
|
Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
Steuerlich nicht abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern |
2104 |
7304 |
|
Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Nur "echte" Betriebssteuern wie z. B. die Kfz-Steuer für den betrieblich genutzten Pkw oder die Grundsteuer für das betriebliche Grundstück zählen zu den betrieblichen Aufwendungen und können unter Betriebsausgaben gebucht werden. Mitunter gibt es gesetzliche Sonderregelungen, die den Betriebsausgabenabzug ausschließen, wie z. B. bei der Gewerbesteuer. Steuerliche Nebenleistungen, die das Finanzamt verlangen darf, wie etwa Zinsen bei Steuernachforderungen, Verspätungs- oder Säumniszuschläge teilen in punkto Betriebsausgabenabzug das Schicksal der ihnen zu Grunde liegenden Steuer. Sie sind entweder als "Anhängsel" (Annex) echter abzugsfähiger Betriebssteuern ebenfalls betrieblich veranlasster Aufwand und berechtigen damit zum Betriebsausgabenabzug oder zählen sonst zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen.
Besteht die steuerliche Nebenleistung z. B. in der Zahlung von Verspätungszuschlägen wegen nicht rechtzeitig abgegebener Steuererklärungen, wird entweder auf das Konto "Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder" 4396/6436 (SKR 03/04) (zum Beispiel bei der Umsatzsteuerjahreserklärung) oder auf das Konto "Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder" 4397/6437 (SKR 03/04) (zum Beispiel bei der Körperschaftsteuererklärung, der Gewerbesteuererklärung oder der Einkommensteuererklärung) gebucht.
Buchungssatz:
Steuerlich abzugsfähige/nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder |
|
an Bank/Kasse |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Zahlung eines festgesetzten Verspätungszuschlags wegen nicht rechtzeitig abgegebener Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung
Gegen den Einzelunternehmer Hans Groß hat das Betriebsstätten-Finanzamt wegen nicht rechtzeitig abgegebener Umsatzsteuerjahreserklärung einen Verspätungszuschlag i. H. v. 1.000 EUR festgesetzt. Außerdem hatte er seine Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, sodass ein weiterer Verspätungszuschlag i. H. v. 500 EUR festgesetzt wurde.
Die Umsatzsteuer ist eine betriebliche Steuer, sodass hinsichtlich des Verspätungszuschlags der Betriebsausgabenabzug in Betracht kommt.
Dagegen zählt der Aufwand für Steuern vom Einkommen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben. Das Gleiche gilt für die auf die Einkommensteuer entfallenden Nebenleistungen, also auch für einen Verspätungszuschlag.
Dementsprechend muss Unternehmer Groß, wenn er dem Finanzamt die Verspätungszuschläge über das betriebliche Konto bei der A-Bank überweist, nach absetzbarem und nicht absetzbarem Aufwand differenzieren.
Buchungsvorschlag: Absetzbare Nebenleistungen – betriebliche Umsatzsteuer
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4396/6436 |
Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder |
1.000 |
1200/1800 |
Bank |
1.000 |
Buchungsvorschlag: Nicht absetzbare Nebenleistungen – private Einkommensteuer
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4397/6437 |
Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder |
500 |
1200/1800 |
Bank |
500 |
3 Nicht als Betriebsausgabe abzugsfähige Steuerarten
Steuern lassen sich nur unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben in Ansatz bringen: Sie müssen rein betrieblich veranlasst, dürfen also keine Personensteuern sein bzw. ihre gewinn- und damit steuermindernde Berücksichtigung ist gesetzlich entweder ausdrücklich zugelassen oder der Betriebsausgabenabzug nicht ausgeschlossen.
Gesetzlich ist klargestellt, dass "persönliche" Steuern wie die Einkommensteuer grundsätzlich keine – als Betriebsausgaben – abzugsfähigen Aufwendungen sind. Zu den nicht absetzbaren Personensteuern beziehungsweise vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossenen Steuern zählen insbesondere auch
- die Gewerbesteuer, die seit 2008 auf Grund gesetzlicher Sonderregelung nicht mehr absetzbar ist, gleichwohl aber noch zu einer Anrechnung auf die Einkommensteuer führt;
- die Umsatzsteuer auf Entnahmen;
- die Erbschaft- und Schenkungsteuer, wobei hier zu beachten ist, dass seit 2009 eine Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer durch Antrag auf Einkommensteuerermäßigung vermieden werden kann.
4 Betriebliche Steuern: Welche Steuerarten als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen
Zu dem als Betriebsausgaben absetzbaren steuerlichen Aufwand gehören dagegen unter anderem:
- die Umsatzsteuer, soweit sie nicht auf Entnahmen beispielsweise von Wirtschaftsgütern entfällt; allerdings ist diese bei bilanzierenden Unternehmen erfolgsneutral und nur bei Einnahmen-Übersc...