Steuerrückstellungen sind für betriebliche Steuerschulden und Steuernachforderungen an Ertragsteuern, wie Körperschaftsteuern, den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuern, zu bilden. Sie sind typische Beispiele für Verbindlichkeiten, bei der die Ungewissheit nur bezüglich der Höhe besteht. Auch dem Unternehmen angelastete und noch nicht entrichtete Quellensteuern, Grundsteuern und Verbrauchsteuern, z. B. die Stromsteuer oder die Mineralölsteuer, sind zurückzustellen.
Anstehende Steuerzahlungen, deren Höhe gewiss ist, werden als sonstige Verbindlichkeit bilanziert. Offene Umsatzsteuern sind als Verbindlichkeit auszuweisen. Eine Ungewissheit bezüglich der Höhe besteht im Fall der Umsatzsteuer nicht, da die Abgabe der Steueranmeldung als Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gilt.
Gewerbesteuer und ihre Nebenleistungen, die für Veranlagungszeiträume ab 2008 festgesetzt werden, sind nach der steuerlichen Sondernorm des § 4 Abs. 5b EStG steuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Ungeachtet des Abzugsverbots ist in der Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung für Gewerbesteuer auszuweisen. Handelsrechtlich bleibt die Gewerbesteuer Betriebsausgabe. Steuerlich ist die sich durch die Erfassung als Betriebsausgabe ergebende Gewinnminderung außerbilanziell durch eine Hinzurechnung (bei Ermittlung des steuerlichen Gewinns oder im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung) zu neutralisieren. Die Gewerbesteuerrückstellung mindert weiterhin das für die Anwendung des § 7g EStG maßgebliche Betriebsvermögen.
Für Einkommensteuern und Solidaritätszuschläge zur Einkommensteuer sowie auf diese Steuern entfallende Nebenleistungen dürfen in Handels- und Steuerbilanz keine Steuerrückstellungen gebildet werden. Gemäß § 12 Satz 1 Nr. 3 EStG handelt es sich um nicht abzugsfähige Ausgaben.
Die Neutralisierung der Gewinnauswirkung aus der Einstellung von Rückstellungen wegen Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und deren Nebenleistungen, somit die Umqualifizierung von Betriebsausgaben als nichtabziehbare Aufwendungen gemäß § 10 Nr. 2 KStG, erfolgt für steuerliche Zwecke im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung.
Nachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung
Steuerschulden und Steuernachforderungen sind grundsätzlich im Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu berücksichtigen, bei späterer Aufdeckung oder späterer Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme erst zu diesem Zeitpunkt. Dies gilt steuerrechtlich auch für Mehrsteuern aufgrund einer (laufenden oder abgeschlossenen) Betriebsprüfung.
Handelsrechtlich dürfen – abweichend vom Steuerrecht – darüber hinaus auch Steuerrückstellungen für Steuernachzahlungen aufgrund künftiger Betriebsprüfungen ausgewiesen werden, wenn noch keine Prüfungsanordnung erfolgt ist, sofern alle bisherigen Betriebsprüfungen zu Steuernachzahlungen geführt haben und der Betrag aufgrund der tatsächlichen betrieblichen Erfahrungswerte der Vergangenheit zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Als Steuerrückstellung nicht passivierungsfähig sind Kosten, die durch die Dokumentations-, Informations- oder Erklärungspflichten entstehen. Solche Kosten können eine sonstige Rückstellung begründen.
Mehrsteuern aus Steuerfahndungsergebnissen sind laut BFH erst im Jahr der aufdeckungsorientierten Maßnahme als Rückstellung in der Bilanz auszuweisen. Hinterzogene Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber in dem Wirtschaftsjahr zurückzustellen, in dem er mit seiner Haftungsinanspruchnahme ernsthaft rechnen muss.
Zinsen auf Steuernachforderungen nach § 233a AO können zurückzustellen sein. In Fällen einer Aussetzung der Vollziehung sind Aussetzungszinsen zu passivieren, soweit sie betriebliche Steuern betreffen. Nicht abziehbare Aussetzungszinsen und Hinterziehungszinsen sind in der Steuerbilanz nicht zu berücksichtigen.
Steuerverbindlichkeiten wegen doppelt ausgewiesener Umsatzsteuern unterliegen der Passivierungspflicht. Steuervergütungen nach Rechnungsberichtigung dürfen erst im Jahr der Rechnungskorrektur aktiviert werden.
Latente Steuern stellen in der Handelsbilanz einen "Sonderposten eigener Art" dar und sind separat auszuweisen. Latente Steuern entstehen infolge (sich im Zeitablauf umkehrender) Differenzen zwischen handels- und steuerrechtlicher Gewinnermittlung, z. B. aufgrund abweichender Abschreibungszeiträume bei Firmenwerten. Bei der Bilanzierung latenter Steuern ist eine Gesamtdifferenzenbetrachtung erlaubt, so dass ein Bruttoausweis in Form eines separaten Ausweises oder wahlweise eine Verrechnung von aktiven und passiven latenten Steuern vorgenommen werden darf.
Kleine Gesellschaften sind nach § 274a Nr. 5 HGB von der Anwendung des § 274 HGB befreit. Sie dürfen der Höhe nach ungewisse latente Steuern handelsrechtlich ausnahmsweise als Steuerrückstellungen bilanzieren. Ein Ausweis latenter Steuern ist in der Steuerbilanz nicht zulässig.