Der Steuerermäßigung unterliegen auch die Leistungen der Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Das gilt ebenso für die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt ermäßigt besteuert würden. Nach der BFH-Rechtsprechung soll § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG insoweit unionsrechtswidrig sein, als die Vorschrift nicht nur die Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften für wohltätige Zwecke im Bereich der sozialen Sicherheit erbringen, sondern alle Leistungen dieser Körperschaften, wie z. B. auch bei der Förderung des Sports, umfasst.
Nach der BFH-Rechtsprechung sind die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der engen Auslegung der Steuersatzermäßigungen als Ausnahmetatbestand folgt, dass zumindest andere als gemeinnützige Leistungen unionsrechtlich vom Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für gemeinnützige Körperschaften von vornherein ausgeschlossen sind. Für nicht originär gemeinnützige Leistungen sieht das EU-Recht keine Steuersatzermäßigung vor. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG sind – soweit sie zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen – weit auszulegen.
Außerdem ist der BFH der Auffassung, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz – entgegen der Verwaltungsauffassung in Abschn. 12.9 Abs. 9 UStAE – bei allgemeinen Zweckbetrieben (§ 65 AO) nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG anwendbar ist.
Abgabenordnung
Die Körperschaften müssen die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgen. Dies bestimmt sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO; s. u.).
Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.
Die Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.
Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aber um einen Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65–68 AO, kommt für die Leistungen, die im Rahmen eines solchen Zweckbetriebes erbracht werden, die Steuervergünstigung grundsätzlich in Betracht. Bei Zweckbetrieben ist allerdings nach 3 verschiedenen Begünstigungsklassen zu unterscheiden:
- Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebes nach § 65 AO – uneingeschränkte Steuervergünstigung;
- Mit den Leistungen der Zweckbetriebe nach den §§ 66–68 AO werden die steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft selbst verwirklicht – teilweise uneingeschränkte Steuervergünstigung;
- Bei anderen Leistungen: der Zweckbetrieb dient nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden – eingeschränkte Steuervergünstigung; ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, wenn mehr als 50 % seiner gesamten steuerpflichtigen Umsätze durch derartige (zusätzliche und wettbewerbsrelevante) Leistungen erzielt werden. Leistungen sind dann nicht wettbewerbsrelevant, wenn sie auch bei allen anderen Unternehmern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (z. B. die Lieferungen von Speisen oder seit dem 1.1.2010 Beherbergungsleistungen).
Die Steuerermäßigung ist ebenfalls nicht ausgeschlossen, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Vermögensverwaltung liegt i. d. R. vor, wenn Vermögen genutzt, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
Kein Anerkennungsverfahren
Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist nicht vorgesehen. Ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid (ggf. Freistellungsbescheid). Es hat von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer wesentlich sind.
Eine Körperschaft, bei der nach dem Ergebnis dieser Prüfung die gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft vorliegen, muss deshalb auch als solche behandelt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Ein Verzicht auf die Behand...