Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen unterliegen seit dem 1.1.2010 dem ermäßigten Steuersatz. Das gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Aufteilungsgebot). Der Grundsatz, dass eine (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird nach früherer BFH-Rechtsprechung von diesem Aufteilungsgebot verdrängt. Das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen geht den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor. Inzwischen ist der BFH der Auffassung, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist. Die sich aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ergebende Rechtsfolge, dass die unselbständige Nebenleistung stets das Schicksal der Hauptleistung zu teilen hat, könnte insoweit das Aufteilungsgebot aus § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG verdrängen. Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen.
Kein Hotelbetrieb erforderlich
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer einen hotelartigen Betrieb führt oder Eigentümer der überlassenen Räumlichkeiten ist. Begünstigt ist daher z. B. auch die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern, sofern diese Leistung nicht schon gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei ist.
Die Steuerermäßigung gilt auch für die Weiterveräußerung von eingekauften Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an andere Unternehmer (z. B. Reiseveranstalter).
Parkmöglichkeiten bei einem Hotel
Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Steuersatz. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie unterliegt dem Normalsteuersatz. Das gilt auch dann, wenn für das Parken kein gesondertes Entgelt berechnet wird.
Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Überlassung von Räumen nicht charakterbestimmend ist (z. B. Leistungen des Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich dieses Leistungsaspekts nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Auch das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem "Stundenhotel" ist keine Beherbergung i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG.
Campingflächen
Die kurzfristige Vermietung von Campingflächen betrifft Flächen zum Aufstellen von Zelten und Flächen zum Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen. Ebenso ist die kurzfristige Vermietung von ortsfesten Wohnmobilen, Wohncaravans und Wohnanhängern begünstigt. Für die Steuerermäßigung ist es unschädlich, wenn auf der überlassenen Fläche auch das zum Transport des Zelts bzw. zum Ziehen des Wohnwagens verwendete Fahrzeug abgestellt werden kann. Zur begünstigten Vermietung gehört auch die Lieferung von Strom.
Der EuGH hat auf Vorabentscheidungsersuchen des BFH entschieden, dass die für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen geltende Steuersatzermäßigung nicht auf die Überlassung von Bootsliegeplätzen (als sog. "Wohnmobilhäfen") anzuwenden ist.
Ferienwohnungsvermietung (Reiseleistung) nicht steuerermäßigt
Der EuGH hat entschieden, dass für die Überlassung einer Ferienwohnung als Beherbergungsleistung im Rahmen einer Reiseleistung ein ermäßigter Steuersatz nicht in Betracht kommt. Bereits nach dem Wortlaut von Art. 307 MwStSystRL gelten die zur Durchführung der Reise vom Reiseveranstalter unter den Voraussetzungen von Art. 306 MwStSystRL bewirkten Umsätze als eine einheitliche Dienstleistung. Da die in der Beherbergung in Ferienunterkünften bestehende Leistung unter die Margenregelung fällt, folgt ihre steuerliche Behandlung daher nicht den für die Beherbergung in Ferienunterkünften geltenden Regeln, sondern richtet sich nach der Differenzbesteuerung für die einheitliche Dienstleistung des Reiseveranstalters. Auch ist, so der EuGH, nach Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL der ermäßigte Steuersatz nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III MwStSystRL genannten Kategorien anwendbar. Die einheitliche Dienstleistung des Reiseveranstalters i. S. v. Art. 307 MwStSystRL ist dort aber nicht aufgeführt. Da der EuGH die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen hat, kann bei der Vermietung von Ferienwohnungen nicht in die eigentliche Vermietungsleistung und weitere Leistungen wie z. B. Frühstück (weil dieses bei Be...