Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif[1] (und ihren späteren Änderungen, vgl. z. B. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission v. 20.9.2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87[2]) gilt in der EU die sog. Kombinierte Nomenklatur (KN), die der Ratsverordnung Nr. 2568/87 als Anhang I angefügt ist. Nach § 26 Abs. 1 UStG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung den Umfang der Steuerermäßigungen näher bestimmen und sich im Einzelfall zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch von der zolltariflichen Abgrenzung lösen. Von dieser Ermächtigung macht die Bundesregierung zurzeit keinen Gebrauch, sodass für den Inhalt der in der Anlage 2 enthaltenen Waren allein die Bezugnahme auf den Zolltarif maßgeblich ist.

Ein Mitgliedstaat (wie Deutschland), der auf der Grundlage von Art. 122 MwStSystRL einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, kann dessen Anwendungsbereich anhand der KN auf bestimmte Kategorien von Lieferungen von Brennholz begrenzen, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird. Daher können Holzhackschnitzel auch dann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz i. S. der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Dem steht das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz austauschbar sind.[3]

[1] ABl. EG 1987 Nr. L 256, 1 und spätere Änderungen.
[2] ABl. EU 2022 Nr. L 282/1.
[3] Vgl. BFH, Urteil v. 21.4.2022, V R 2/22, V R 6/18, BFH/NV 2022 S. 1019 (Folgeentscheidung zu EuGH, Urteil v. 3.2.2022, C-515/20, Finanzamt A, HFR 2022 S. 282 – Änderung der Rechtsprechung).

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