Leitsatz
Die Erstellung und die Sanierung eines Bauwerks sind Bauleistungen nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG. Es ist fraglich, anhand welcher Kriterien zu beurteilen ist, ob der Leistungsempfänger als Bauunternehmen im Sinne von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG anzusehen ist.
Sachverhalt
Strittig ist, ob eine GmbH als Generalunternehmer Steuerschuldner nach § 13b UStG ist. Deren Zweck war der Handel mit und die Verwaltung von Immobilien. 2006 beauftragte die GmbH ein Unternehmen mit der Sanierung und Errichtung von Gebäuden, was 2007 abgeschlossen wurde. Das Unternehmen erteilte der GmbH Rechnungen unter Umsatzsteuerausweis. Die GmbH erklärte keine Bauleistungen nach § 13b UStG. Nach einer Sonderprüfung nahm das Finanzamt die Steuerschuldnerschaft der GmbH an und forderte ca. 230.000 EUR Umsatzsteuer von ihr.
Entscheidung
Das FG hat dem dagegen gerichteten AdV-Antrag stattgegeben, da zweifelhaft ist, ob die GmbH ein Bauunternehmen nach § 13b UStG ist. Dies wäre nach Abschn. 182a Abs. 11 UStR der Fall, wenn die GmbH im Jahr 2005 Bauleistungen erbracht hätte, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % ihrer gesamten steuerbaren Umsätze betragen hat. Unklar ist, ob für das Erbringen von Bauleistungen durch die GmbH auf die Entstehung der Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG durch Ausführen der Leistungen abzustellen ist. Dies ist bei Generalunternehmern regelmäßig erst mit Abnahme des Werks gegeben, hier also in 2007.
Dagegen könnte auch auf den "faktischen" Zeitpunkt der Ausführung einer Bauleistung abgestellt werden. Eine gefestigte Rechtsprechung existiert insoweit nicht. Selbst bei einem faktischen Bauleistungsbegriff wäre aber zweifelhaft, ob die GmbH die 10 %-Grenze überschritten hätte. Die GmbH hat in 2006 steuerbare, jedoch steuerfreie, nicht als Bauleistungen anzusehende Umsätze von ca. 520.000 EUR erbracht. Diesen können keine Abschlagszahlungen für Planung, Baugenehmigung, Beginn der Fensterfertigung, Abrissarbeiten und Kellerentrümpelung entgegen gesetzt werden, da es sich dabei nicht um Bauleistungen handelt bzw. der faktische Leistungsbegriff nicht erfüllt ist.
Hinweis
Die Steuerschuldnerschaft des Empfängers von Bauleistungen nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG bezweckt u.a. die Entlastung von Subunternehmern, indem ein Bauunternehmen die für die Leistung von Subunternehmern geschuldete Umsatzsteuer abzuführen hat; zugleich wird dem Bauunternehmen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG eröffnet. Dies hatte die GmbH nicht beachtet, weil sie sich nicht als Bauunternehmen ansah. Das Finanzamt dürfte auf § 13b UStG zurückgegriffen haben, nachdem das von der GmbH beauftragte Unternehmen insolvent geworden war und seine Umsatzsteuerschulden nicht mehr begleichen konnte.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2009, 7 V 7278/08