Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Die Finanzverwaltung hat die seit dem 1.1.2021 geltenden Vorschriften zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Telekommunikationsdienstleistungen präzisiert. Im Mittelpunkt der Präzisierung des UStAE stehen die Telekommunikationsdienstleistungen, die Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaften beziehen und den Mietern bzw. den Eigentümern weiterberechnen. In diesem Fall soll keine Übertragung der Steuerschuldnerschaft stattfinden.
Die rechtliche Problematik
Zum 1.1.2021 wurde die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren) auch bei der Ausführung von Telekommunikationsdienstleistungen eingeführt. Voraussetzung ist aber, dass der Leistungsempfänger selbst ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Dienstleistung in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist. Ist der Leistungsempfänger ein solcher "Wiederverkäufer", schuldet er die Umsatzsteuer für die ihm gegenüber ausgeführte Telekommunikationsdienstleistung.
Die Finanzverwaltung hatte rechtzeitig zum Inkrafttreten der Regelung Abschn. 13b.7b UStAE in die Verwaltungsanweisungen aufgenommen. Im Mittelpunkt dieser Regelungen stand u. a. auch die Bekanntgabe des Formulars USt 1 TQ, mit dem der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer gegenüber nachweisen kann, dass er ein Unternehmer ist, der die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.
Ist der Leistungsempfänger selbst ein Unternehmer, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist, schuldet er die Umsatzsteuer für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung. Der leistende Unternehmer darf ihm gegenüber dann keine Umsatzsteuer berechnen und in einer Rechnung gesondert ausweisen. Der Nachweis über die Eigenschaft i. S. d. § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG wird mit dem Formular USt 1 TQ geführt.
Probleme hatten sich aufgrund der gesetzlichen Regelung ergeben, dass der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird, wenn die Haupttätigkeit des (leistungsempfangenden) Unternehmers in Bezug auf den Erwerb der Telekommunikationsdienstleistungen in deren Erbringung besteht. Dies bedeutet, dass für die Eigenschaft des Leistungsempfängers als "Telekommunikationsdienstleister" nicht dessen gesamte wirtschaftliche Tätigkeit berücksichtigt wird, sondern nur betrachtet werden soll, ob er bezüglich der selbst bezogenen Telekommunikationsdienstleistungen als "Wiederverkäufer" anzusehen ist. Unsicherheit hatte sich deshalb insbesondere dort ergeben, wo Unternehmer außerhalb der Telekommunikationsdienstleistungsbranche solche Leistungen bezogen hatten und diese dann Dritten weiterberechneten.
Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen
Die Finanzverwaltung hat jetzt zu Zweifelsfällen der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei den Telekommunikationsdienstleistungen Stellung genommen und neue Absätze in Abschn. 13b.7b UStAE aufgenommen.
Die Finanzverwaltung stellt grundsätzlich fest, dass die Eigenschaft des "Wiederverkäufers" bei den Telekommunikationsdienstleistungen eng auszulegen ist.
In zwei Bereichen wendet die Finanzverwaltung aber die Eigenschaft als Wiederverkäufer bei diesen Telekommunikationsdienstleistungen nicht an, sodass keine Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger erfolgt:
- Wohnungseigentümergemeinschaften werden nicht zum Steuerschuldner, wenn sie bezogene Telekommunikationsdienstleistungen an die Wohnungseigentümer weitergeben. Diese Weitergabe stellt zwar eine eigenständige Leistung dar, ist aber nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei.
- Vermieter werden nicht zum Steuerschuldner für ihnen gegenüber ausgeführte Telekommunikationsdienstleistungen, wenn sie diese bezogenen Leistungen an ihre Mieter weitergeben. Dies vollzieht sich in aller Regel im Rahmen einer Nebenleistung zu einer steuerfreien Vermietungsleistung.
Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft soll auch dann nicht erfolgen, wenn die Leistungen – sowohl von Wohnungseigentümergemeinschaften als auch von Vermietern – aufgrund zulässiger Option nach § 9 UStG steuerpflichtig ausgeführt werden.
In diesem Zusammenhang nimmt die Finanzverwaltung auch noch eine Ergänzung in Abschn. 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE vor: Die dort enthaltene Aufzählung der Nebenleistungen zu Vermietungsleistungen wird um die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss durch den Vermieter ergänzt.
Konsequenzen für die Praxis
Die Finanzverwaltung reagiert auf die Unsicherheit, die sich nach der Einführung der Steuerschuldnerschaft bei den Telekommunikationsdienstleistungen ergeben hatte. Dieser Ausnahme von der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei Vermietung und Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften ist uneingeschränkt zuzustimmen. Die Aufnahme der Telekommunikationsdienstleistungen in den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens...