OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.5.2007, S 7279 A - 5 - St 113

Für Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens schuldet der Sicherungsnehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UStG.

Der Anwendungsbereich umfasst die folgenden Umsätze:

  1. Außerhalb des Insolvenzverfahrens

    • die Verwertung durch den Sicherungsnehmer („Doppelumsatz”),
    • die Verwertung durch den Sicherungsgeber im Namen und für Rechnung des Sicherungsnehmers („Doppelumsatz”),
    • die Verwertung durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers („Dreifachumsatz”).
  2. Im vorläufigen Insolvenzverfahren

    –die Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände bei Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters.

§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG findet in den vorgenannten Fällen keine Anwendung, wenn der Sicherungsgeber nicht Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist oder er nach § 19 Abs. 1 UStG als Kleinunternehmer behandelt wird.

Folgende Umsätze fallen nicht unter § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG:

  1. Im vorläufigen Insolvenzverfahren

    • die Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter,
    • die Verwertung durch einen zur Veräußerung sicherungsübereigneter Gegenstände ermächtigten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter.
  2. Im eröffneten Insolvenzverfahren

    • der Insolvenzverwalter ist im Besitz des sicherungsübereigneten Gegenstandes und veräußert diesen,
    • der Insolvenzverwalter ist im Besitz des sicherungsübereigneten Gegenstandes und überlässt diesen dem Sicherungsnehmer zur Verwertung,
    • der Insolvenzverwalter ist nicht im Besitz des sicherungsübereigneten Gegenstandes und der Sicherungsnehmer veräußert diesen.
 

Normenkette

UStG § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

UStG § 13 b Abs. 2 Satz 1

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