OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.5.2007, S 7279 A - 5 - St 113
Für Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens schuldet der Sicherungsnehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UStG.
Der Anwendungsbereich umfasst die folgenden Umsätze:
Außerhalb des Insolvenzverfahrens
- die Verwertung durch den Sicherungsnehmer („Doppelumsatz”),
- die Verwertung durch den Sicherungsgeber im Namen und für Rechnung des Sicherungsnehmers („Doppelumsatz”),
- die Verwertung durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers („Dreifachumsatz”).
Im vorläufigen Insolvenzverfahren
–die Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände bei Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters.
§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG findet in den vorgenannten Fällen keine Anwendung, wenn der Sicherungsgeber nicht Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist oder er nach § 19 Abs. 1 UStG als Kleinunternehmer behandelt wird.
Folgende Umsätze fallen nicht unter § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG:
Im vorläufigen Insolvenzverfahren
- die Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter,
- die Verwertung durch einen zur Veräußerung sicherungsübereigneter Gegenstände ermächtigten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter.
Im eröffneten Insolvenzverfahren
- der Insolvenzverwalter ist im Besitz des sicherungsübereigneten Gegenstandes und veräußert diesen,
- der Insolvenzverwalter ist im Besitz des sicherungsübereigneten Gegenstandes und überlässt diesen dem Sicherungsnehmer zur Verwertung,
- der Insolvenzverwalter ist nicht im Besitz des sicherungsübereigneten Gegenstandes und der Sicherungsnehmer veräußert diesen.
Normenkette
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