2.1 Voraussetzungen
Einstellung eines Strafverfahrens
Die für den Beschuldigten günstigste Form der Beendigung eines Steuerstrafverfahrens ist die Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO (mangels hinreichenden Tatverdachts).
Über § 46 Abs. 1 OWiG kann auch ein Steuerordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Diesem Verfahrensabschluss liegt folgende Unterscheidung zu Grunde: Für die Einleitung eines Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens ist der sog. einfache Verdacht (Anfangsverdacht) erforderlich und ausreichend. Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für eine Steuerstraftat/Steuerordnungswidrigkeit vorliegen. Die Frage, ob die tatsächlichen Anhaltspunkte "zureichend" sind, bedeutet eine Abgrenzung zur bloßen Vermutung, zu Mutmaßungen oder Argwohn; der zuständige Beamte verfügt insoweit über einen Beurteilungsspielraum.
Erst am Ende der Ermittlungen steht dagegen die Frage, ob ein sog. hinreichender Tatverdacht vorliegt. Hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn bei vorläufiger Tatbewertung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten in einer künftigen Hauptverhandlung die Tat nachzuweisen und seine Verurteilung zu erwarten ist. Haben die Ermittlungen den hinreichenden Tatverdacht nicht erbracht, so ist das Ermittlungsverfahren einzustellen. Dies kann der Fall sein, weil entweder der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung oder einer Steuerordnungswidrigkeit oder die subjektive Tatseite nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt wurde. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands kann z. B. der Nachweis nicht gelungen sein, dass Steuern in bestimmter Höhe verkürzt wurden.
Durchsuchung
Bei der Durchsuchung wurden keinerlei Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben des Beschuldigten gefunden.
Es gilt der Grundsatz "in dubio pro reo". Dies bedeutet, dass sich vernünftige Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten/Betroffenen auswirken.
Angeklagter darf schweigen
Ein Angeklagter darf nicht nur schweigen, sondern ebenso auf den Antritt eines Entlastungsbeweises verzichten, ohne deshalb in Kauf nehmen zu müssen, dass dieses Verhalten als belastender Umstand bewertet wird und ihm damit zum Nachteil gereicht.
Der Vorteil einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO liegt zunächst darin, dass es zu keiner strafrechtlichen Ahndung kommt.
2.2 Ursachen der Einstellung von Steuerstrafverfahren
2.2.1 Ursachen im Bereich der Steuerfahndung
Steufa-Berichte weisen sehr häufig Defizite in der steuerrechtlichen und strafrechtlichen Würdigung auf. Insofern werden z. B. Sachverhalte ermittelt, die für die rechtliche Subsumtion unerheblich sind: andererseits hätte an anderer Stelle der Tatbestand einer Vorschrift durch weiteren Sachverhalt angereichert werden müssen.
Steuerfahndungsberichte
Ein Unternehmensberater war in Deutschland wohnhaft und verfügte außerdem noch über Büroräume (Betriebsstätte) in der Schweiz. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz waren die auf die Schweizer Betriebsstätte entfallenden Einkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt. Der Unternehmensberater hatte seine Einkünfte jedoch weder in Deutschland noch in der Schweiz erklärt. Die Steufa, die etliche Jahre nach der Durchführung der Geschäfte durchsuchte, versäumte zu ermitteln, wie sich Einkünfte auf die Schweizer Betriebsstätte bzw. auf den deutschen Wohnsitz verteilten. Der Steuerhinterziehungsvorwurf brach deshalb im Strafverfahren in sich zusammen.
Auch legen Steufa-Prüfungen i. d. R. das Schwergewicht darauf, das steuerliche Mehrergebnis zutage zu fördern. Nicht immer sind Ermittlungsergebnisse dafür ausreichend, festzustellen, wem dieses Mehrergebnis zuzurechnen ist.
Diese Frage wird insbesondere in den Fällen relevant, in denen ein Unternehmen (z. B. Gastronomiebetrieb) von mehreren Personen gleichzeitig (GbR) oder auch nacheinander betrieben wurde. Häufig liegt auch die Fallkonstellation vor, dass eine Person zwar die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt sowie Steuererklärungen und -voranmeldungen unterschrieb, der Steuerfahnder aber aufgrund der Prüfung zu der Auffassung gelangte, dass eine andere Person Inhaber war.
In Steufa-Fällen ist es oft erforderlich, festzustellen, welche Person eigentlich steuerstrafrechtlich verantwortlich war (z. B. Frage der Mittäterschaft oder Beihilfe von Geschäftspartnern, Angestellten, der Ehefrau oder des Steuerberaters, Einschaltung von Strohleuten als Geschäftsführer oder Gesellschafter; vielfacher Geschäftsführer-Wechsel bei einer GmbH; Verteilung der Gewinne zwischen den Gesellschaftern bei einer GbR). Hier bleiben entscheidende Fragen in der Praxis oft ungeklärt (z. B. Wer unterschrieb die Steuererklärungen, Steuervoranmeldungen oder Anträge auf Investitionszulage? Wer ist strafrechtlich aus welchen Gründen verantwortlich zu machen, obwohl er die entsprechenden Unterschriften nicht leistete?; Liegen verdeckte Gewinnaussch...