OFD Münster, Verfügung v. 14.9.2006, o. Az.
I. Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Siehe dazu den Erlass des FinMin NRW vom 28.9.2001, S 2221 – 402 – V B 3 (EStG-Kartei § 10 EStG Fach 5 Nr. 3).
II. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Selbstanzeige
Erstattet ein Stpfl. Selbstanzeige nach § 371 AO, kommt er seiner Verpflichtung nach § 153 AO nach, indem er erkannt hat, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig bzw. unvollständig war, und er die Erklärung richtig stellt. In diesen Fällen erfüllt der Stpfl. seine abgabenrechtlichen Erklärungspflichten, so dass die diesbezüglichen Steuerberatungskosten nach den allgemeinen Grundsätzen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 12.7.1989, BStBl 1989 II S. 967) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und/oder als Sonderausgaben i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt werden können.
Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige stehen wie Strafverteidigungskosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren und können daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
III. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Erklärung
Erklärt ein Stpfl. im Rahmen des StraBEG Einnahmen nach, gelten für die in diesem Zusammenhang entstehenden Steuerberatungskosten die in Abschn. II. zur Selbstanzeige dargestellten Grundsätze entsprechend mit folgender Abweichung:
Soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der nacherklärten Einnahmen stehen, handelt es sich zwar um Werbungskosten bzw. um Betriebsausgaben. Die Einnahmen werden jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG nur mit 60 % in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Das Gesetz unterstellt, dass bei allen nicht versteuerten Einnahmen steuerlich nicht berücksichtigte Aufwendungen von insgesamt 40 % angefallen sind. Aufgrund der pauschalen Abgeltung aller Abzüge nach dem StraBEG (vgl. RdNr. 3.3.9 des Merkblatts zum StraBEG vom 3.2.2004, BStBl 2004 I S. 225; Abgeltung sowohl bereits angefallener als auch künftig anfallender Aufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit den strafbefreiend erklärten Einnahmen stehen, vgl. Frage 25 des Fragen/Antworten-Katalogs zum StraBEG) können die tatsächlichen Kosten daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Das Kausalprinzip durchbricht in diesem Fall das Zufluss-/Abfluss-Prinzip.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6