Verteidigerkosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Strafverfahren in ursächlichem Zusammenhang mit einem betrieblichen oder beruflichen Vorgang stand. Dies gilt auch für vorsätzlich begangene Taten. Die Grundsätze für den Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten wurden im Urteil des BFH vom 20.9.1989 aufgestellt. Voraussetzung ist danach:

  • das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs der Kosten mit betrieblichen Vorgängen; dieser Zusammenhang liegt vor, wenn die Tat Betriebssteuern (USt, GewSt, KSt) betrifft und der Schaffung günstiger betrieblicher Rahmenbedingungen dient.
  • Die Tat muss ausschließlich aus der betrieblichen/beruflichen Sphäre heraus erklärbar sein; zu dieser Voraussetzung äußerte sich der BFH wie folgt: Betreffe die Anklage auch außerbetriebliche Punkte (z. B. ESt-Hinterziehung), die in einem inneren Zusammenhang mit den betrieblichen Anklagevorwürfen stünden und fehle es "an einem einwandfreien Maßstab für eine vernünftige Zuordnung der Strafverteidigungskosten zu den einzelnen Anklagepunkten", so sei der Betriebsausgabenabzug zu versagen. Nicht betrieblich veranlasst ist insbesondere die Hinterziehung von Betriebssteuern, wenn zwar die betriebliche Steuerschuld dadurch verringert wird, die Minderung jedoch darauf beruht, dass betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder für private Zwecke verwendet und damit dem Betrieb entzogen wurden.[1]
[1] BFH, Urteil v. 20.9.1989, X R 43/86, BStBl 1990 II S. 20; Von Briel/Ehlscheid, BB 1999 S. 2539; Saller, DStR 1996 S. 534; Zinn, StBp 1990 S. 68; Depping, DStR 1994 S. 1487.

2.1 Strafverteidigerkosten bei Verfahrenseinstellung

In den Fällen der Verfahrenseinstellung dürften die im Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.1988 aufgestellten Grundsätze gelten. Ist danach die private Veranlassung der Anwaltskosten nicht durch eine Verurteilung festgestellt, so ist maßgebend, dass der Verdacht i. R. der Berufsausübung entstanden ist.[1]

Eine Verurteilung liegt bei allen Verfahrenseinstellungen nicht vor. Beim Verfahrensabschluss nach § 153a StPO gilt die Unschuldsvermutung weiter (vgl. Beendigungsmöglichkeiten von Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren).

[1] §§ 170 Abs. 2, 153, 153a StPO; § 398 AO; FG Düsseldorf, Urteil v. 23.11.1988, 7 K 291/83 E, EFG 1989 S. 227.

2.2 Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

Die ertragsteuerliche Beurteilung, wonach für gemischt betrieblich und privat veranlasste Leistungsbezüge bei nicht objektiv einwandfreier und leichter Aufteilbarkeit ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich ist, gilt nicht für den Vorsteuerabzug.

Ein Vorsteuerabzug ist bereits dann anzuerkennen, wenn die bezogene Leistung in einem objektiven, erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit steht und diese fördern soll. Er entfällt nur dann, wenn dem Zusammenhang des Leistungsbezugs mit der unternehmerischen Sphäre nach den Gesamtumständen keinerlei Bedeutung zukommt und nur eine nichtunternehmerische Verwendung möglich ist.[1] Allerdings hat der EuGH ein Vorsteuerabzugsrecht des Unternehmens bei Strafverteidigerkosten für den Geschäftsführer abgelehnt.[2]

[2] EuGH, Urteil v. 21.2.2013, C-104/12, NJW 2013, S. 1585; ebenso BFH, Urteil v 11.4.2013, V R 29/10, BStBl 2013 II S. 840 mit Anm. Bürger, BB 2013 S. 2404, 2406; ferner Alvermann, Stbg 2014, 353 ff.

2.3 Werbungskostenabzug

Strafverteidigungskosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit insbesondere bei zwei Fallkonstellationen nicht abziehbar:

  • Die Tat fällt aus dem Rahmen der üblichen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen heraus (z. B. Verwahrungsbruch, falsche uneidliche Aussage und Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz durch eine Kriminalbeamtin).[1]
  • Die berufliche Veranlassung wurde von nicht beruflichen Gründen überlagert; dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich und in dem Bewusstsein gehandelt hat, den Arbeitgeber zu schädigen.[2]

Voraussetzung jedoch ist, dass die private Veranlassung der Anwaltskosten durch eine Verurteilung festgestellt wurde. Daran fehlt es nicht nur bei Verfahrenseinstellungen mangels hinreichenden Tatverdachts, sondern die Unschuldsvermutung gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei Abschlüssen gem. § 153a StPO (z. B. gegen Zahlung einer Geldauflage; vgl. Beendigungsmöglichkeiten von Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren).[3]

Strafverteidigerkosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruht.[4] Deshalb sind Strafverteidigerkosten eines Piloten wegen Einkommensteuerhinterziehung keine Werbungskosten, auch wenn der Tatvorwurf eine Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz auslöste.[5]

Strafverteidigerkosten sind nicht betrieblich veranlasst, wenn die zur Las...

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