Die Verlustabzugsbeschränkung greift nur, wenn bei fondsgebundenen Anlagen innerhalb der Anfangsphase die prognostizierten Verluste mehr als 10 % des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals betragen. Das Sonderbetriebsvermögen ist dabei in die Betrachtung einzubeziehen. Auf die letztendlich tatsächlich erzielten Verluste kommt es nicht an.
Grundlage für die Berechnung der Bagatellgrenze ist ausschließlich die Prognoserechnung des Anbieters. Ist diese offensichtlich falsch und wird trotz Aufforderung durch die Finanzverwaltung keine berichtigte Fassung abgegeben, wird die Verwaltung den prognostizierten Verlust schätzen. Es ist davon auszugehen, dass diese Schätzung im Regelfall in der Anwendung des § 15b EStG münden wird.
Für die Prüfung der Bagatellgrenze sind alle Investitionen einer Gesellschaft oder Gemeinschaft miteinander zu saldieren. Bei Einzelinvestments (Private Placements) ist das eingesetzte Eigenkapital Grundlage für die Berechnung der Bagatellgrenze.
Saldierung der Investitionen
Der Steuerpflichtige hat in einen Immobilienfonds investiert, der 2 denkmalgeschützte Objekte (Objekte A und B) saniert hat. Für das Objekt A werden aufgrund der niedrigen Sanierungskosten bereits im Erstjahr Überschüsse erwartet. Für Objekt B werden aufgrund der sehr hohen Sanierungskosten hohe Verluste prognostiziert.
Zur Prüfung, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, sind die Überschüsse aus Objekt A mit den Verlusten aus Objekt B zu saldieren, da es sich für Zwecke des § 15b EStG nur um eine Einkunftsquelle (= Beteiligung an dem Immobilienfonds) handelt.
Maßgebendes Kapital ist das gezeichnete und auch aufzubringende Kapital. Als Ausschüttungen gestaltete planmäßige Eigenkapitalrückzahlungen sind für Zwecke der Bagatellgrenze vom gezeichneten Eigenkapital abzuziehen. Ist das Kapital in Teilbeträgen zu erbringen, ist für die Bagatellgrenze nur das in der Anfangsphase aufzubringende Kapital maßgeblich.
Wird das aufzubringende Kapital auf Gesellschafts- oder Gesellschafterebene fremdfinanziert, ist das maßgebende Kapital um die Fremdfinanzierung zu kürzen. Damit ist das maßgebende Kapital sehr gering definiert, was dem Steuerpflichtigen keinen Gestaltungsspielraum lässt.
Berechnungsformel für das maßgebende Kapital:
In der Anfangsphase aufzubringendes Kapital
./. planmäßige Eigenkapitalrückzahlungen in Gestalt von Ausschüttungen
./. Fremdfinanzierung
= maßgebendes Kapital